Rund ein Drittel der Antragsteller sind mit ihrer Einstufung in die Pflegestufe unzufrieden. Nicht selten zu Recht. Oftmals werden die Betroffenen vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) in die falsche Pflegestufe eingruppiert. Nicht selten ist der Betroffene auf die Begutachtung durch den MDK nur schlecht vorbereitet. Im Vorfeld sollte jeder eine Pflege-Beratung einholen, damit die Betroffenen wissen, was auf sie zukommt. Oft wird die Ablehnung durch den MDK damit begründet, dass angeblich die erforderlichen Pflegezeiten nicht erreicht werden. Um hier nicht einer Fehleinschätzung oder Willkür ausgesetzt zu sein, empfehlen wir unserer Mandantschaft die Führung eines Pflegetagebuches, worin über einen längeren Zeitraum sämtliche Verrichtungen, wie die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung betreffen, notiert werden. Hier geht es im wahrsten Sinne des Wortes um die letzte Minute. Der MDK ist verpflichtet, ein solches Pflegetagebuch zu berücksichtigen. Kommt der Gutachter zu einem niedrigeren Ergebnis, sollte man sich nicht damit abspeisen lassen, dass man jederzeit einen neuen Antrag stellen könnte. Die Ansprüche für die Vergangenheit sind verloren, wenn man gegen eine Ablehnung nichts unternimmt. Wer einen Widerspruch einlegt oder einlegen will oder Klage erheben muss, sollte dies nicht aus falschem Scham unterlassen. Man kann jederzeit einen versierten Anwalt hinzuziehen, der einen dann berät und vor allem bei den Gerichtsterminen vertritt. Die Erfolgsquote spricht dafür, dass ein Großteil der MDK-Gutachten fehlerhaft sind.

Zunächst einmal: Was ist das Wohnrecht auf Lebenszeit? Das Wohnrecht wird durch die Eintragung in das Grundbuch wirksam und bedeutet, dass der Berechtigte ohne Zahlung einer Miete auf Lebenszeit dort wohnen kann. Dies ist vor allem für die ältere Generation von Vorteil, da diese eventuell nicht einmal mehr die finanziellen Mitten besitzen um sich eine Wohnung zu mieten. Somit hätten sie eben die Möglichkeit kostenfrei ein Dach über dem Kopf zu haben.

Es stellen sich dabei diverse Fragen:

„Die Politik ist gefordert, das Hitze-Leiden der 810.000 Pflegebedürftigen in den Heimen zu beenden“, so Eugen Brysch, der Vorstand der Stiftung Patientenschutz.

Die Kritik des Vorstandes gilt dabei den untragbaren Zuständen in den überhitzten Räumen von Pflegeheimen. Denn insbesondere für ältere Menschen können Hitze und Flüssigkeitsmangel lebensbedrohlich werden, so auch der Bundegesundheitsminister Karl Lauterbach. Oft sind Heimbewohner hohen Temperaturen weitestgehend schutzlos ausgesetzt und eine regelnde Vorschrift fehlt bis dato. Nach einer derartigen wird nun verlangt, denn der Klimawandel macht vor nichts und niemandem Halt. Insbesondere hinsichtlich Pflegeheim-Neubauten sollten die Länder und der Bundesklimaminister Robert Habeck eine Anpassung der Bauvorschriften anregen und für entsprechende Neuerungen in Altbauten sorgen.

Die Einrichtungen sind meistens zwar durch präventive Handlungsempfehlungen, Warnsysteme und Hitzemaßnahmenpläne auf Hitzewellen eingestellt, die Maßnahmen sind jedoch je nach Gebäude und Einzelfall unterschiedlich effektiv und so entstehen immer wieder Hitze-Probleme in Pflegeheimen.

 

Im Arbeitsrecht gibt es hierzu eine sog. Arbeitsstättenregel (ASR). Gemäß ASR A3.5 Raumtemperatur Punkt 4.3 sollen beim Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von +26 °C zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. In Einzelfällen kann das Arbeiten bei über +26 °C zu einer Gesundheitsgefährdung führen, wenn z.B. hinsichtlich erhöhter Lufttemperatur gesundheitlich Vorbelastete und besonders schutzbedürftige Beschäftigte (z.B. Jugendliche, Ältere, Schwangere, stillende Mütter) im Raum tätig sind. In solchen Fällen ist über weitere Maßnahmen anhand einer angepassten Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden.

Bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von +30 °C müssen wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren.

Ein an einer Demenz vom Typ Alzheimer Erkrankter kann geschieden werden, wenn die Eheleute seit mehr als einem Jahr getrennt leben, der Erkrankte im Zusammenhang mit der Trennung einen natürlichen Willen zur Scheidung und Trennung gefasst hat und er die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft abgelehnt hat. Der Scheidung steht dann nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG Hamm) nicht entgegen, dass der Erkrankte zum Schluss der mündlichen Verhandlung im familiengerichtlichen Verfahren aufgrund der fortgeschrittenen Erkrankung keinen Scheidungswillen mehr fassen kann.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden: Ein an Demenz erkrankter Pflegeheimbewohner darf bei erkannter oder erkennbarer Selbstschädigungsgefahr nicht in einem im Obergeschoss gelegenen Wohnraum mit leicht zugänglichen und einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden.

Das war geschehen

Die Klägerin nimmt die Beklagte, die ein Alten- und Pflegeheim betreibt, auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch. Der Ehemann der Klägerin lebte seit Februar 2014 in dem Pflegeheim. Er war hochgradig dement und litt unter Gedächtnisstörungen sowie psychisch-motorischer Unruhe. Zudem war er örtlich, zeitlich, räumlich und situativ sowie zeitweise zur Person desorientiert. Die Notwendigkeit besonderer Betreuung bestand wegen Lauftendenz, Selbstgefährdung, nächtlicher Unruhe und Sinnestäuschungen.