Jahrelang hat die Großmutter für ihre beiden Enkel monatlich € 50,00 angespart. Dann musste sie aus Altersgründen ins Heim. Da sie die Heimkosten alleine nicht tragen konnte, hat der Sozialhilfeträger dann die Enkelkinder in Anspruch genommen. Sie sollten die Beträge, die die Großmutter in den letzten 10 Jahren auf deren Sparkonten einbezahlt hatte, an den Sozialhilfeträger erstatten. Das Oberlandesgericht Celle gab nun dem Kläger recht. Es würde sich hier um regelmäßige Zahlungen an Familienangehörige handeln. Diese können wegen Verarmung des Schenkers zurückverlangt werden. Das Gericht hat die Zuwendungen als Vermögensaufbau und nicht als Anstandsschenkungen bewertet. Was hier nicht bekannt ist, dürfte auch noch ausschlaggebend gewesen sein: Das Geld war noch nicht ausgegeben worden, wie das bei Ansparungen oftmals der Fall ist.

 

Rechtmäßig oder nicht: Wir sehen darin einen staatlichen „Omatrick“.

Schon bislang war der Eigenanteil für einen Platz im Pflegeheim für Familienangehörige eine nicht unerhebliche Belastung. Denn die Pflegeversicherung trägt nur einen Teil der Pflegekosten. Hinzu kommen noch Kosten für Heimbewohner und Verpflegung von Heimbewohner. Allein in Baden-Württemberg beträgt der Eigenanteil für reine Pflege € 953,00 pro Monat. Wenn der Betroffene das nicht bezahlen kann, werden oftmals Familienangehörige herangezogen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich kürzlich mit den Anforderungen befasst, die eine Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen muss.

Ausgangspunkt ist, dass grundsätzlich das Betreuungsgericht den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen genehmigen muss. Diese Gerichtsentscheidung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Wird das Gericht dennoch angerufen, weil eine der beteiligten Personen Zweifel an der Bindungswirkung einer Patientenverfügung hat und kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine wirksame Patientenverfügung vorliegt, die auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft, hat es auszusprechen, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist (so genanntes Negativattest).

Gerade noch rechtzeitig ein französisches Berufungsgericht die Wiederaufnahme der lebenserhaltenden Maßnahmen bei einem Wachkoma-Patienten angeordnet. Der Patient war vor zehn Jahren bei einem Motorradunfall verunglückt und hatte sich dabei schwer am Kopf verletzt seither befindet er sich in einem vegetativen Zustand (Wachkoma). Unter Berufung auf ein französisches Gesetz aus dem Jahr 2016, wonach die medizinische Behandlung beendet werden darf, wenn sie unnütz und unverhältnismäßig erscheint oder dazu dient, das Leben künstlich zu erhalten, wollten die behandelten Ärzte die lebenserhaltenden Maßnahmen nunmehr einstellen. Ein französisches Berufungsgericht hat zwischenzeitlich die Wiederaufnahme lebenserhaltender Maßnahmen angeordnet. Ausgang: offen.

Es gibt die alte Redensart „Alter schützt vor Torheit nicht“. Ob diese Aussage stimmt, kann dahingestellt bleiben. Nach Ansicht des Landgerichts Berlin schützt Alter zumindest in einigen Fällen vor Kündigungen des Mietverhältnisses. Eine Wohnungseigentümerin in Berlin wollte zwei Senioren, 84 und 87 Jahre alt, wegen Eigenbedarfs das Mietverhältnis kündigen. Mit dem Hinweis auf ihr fortgeschrittenes Alter, ihren schlechten Gesundheitszustand und ihre beschränkten finanziellen Mittel widersprachen die beiden Senioren der Eigenbedarfskündigung. Das Landgericht Berlin hat nunmehr entschieden, dass die Senioren in der Wohnung bleiben dürfen.