Ein ehemaliger Messdiener fordert vom Erzbistum Köln Schmerzensgeld als Ausgleich von sexuellen Übergriffen eines Priesters. Das Landgericht Köln stellte in einem angelaufenen Schmerzensgeldprozess vorab klar, dass ein Amtshaftungsanspruch auch gegen die Institution der katholischen Kirche bestehe. Für das Bistum Köln gelten Amtspflichten.

 

Der heute 62-jahre alte Kläger habe anscheinend schon in den 70er Jahren mehrere 100 Übergriffe durch einen katholischen Priester erlebt. Obwohl es schon zuvor Gerüchte über Missbrauchshandlungen des Priesters gegeben hat, hat das Erzbistum Köln ihn weiterhin in der Seelsorge schalten und walten lassen. Dafür muss das Erzbistum Köln jetzt möglicherweise einstehen.

 

Dieses Verfahren, das noch nicht abgeschlossen ist, hat für Opfer in den Reihen der Kirche möglicherweise weitreichende Ausführungen. Schadensersatz steht dem betroffenen Opfer damit nicht nur gegen die handelnde Person zu, sondern gegen die Institution ganz allgemein. Für einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

 

1. Das übergriffige Handeln muss in Ausübung eines öffentlichen Amtes (Priester, Seelsorger usw.) erfolgt sein.

 

2. Die Verletzung muss „drittgerichtet“ sein. Das bedeutet, dass eine Verpflichtung zum rechtmäßigen Verhandeln gerade auch gegenüber dem Geschädigten bestehen muss.

 

3. Der Amtsträger muss schuldhaft gehandelt haben.

 

4. Es muss ein materieller oder immaterieller Schaden beim Geschädigten eingetreten sein. Das ist in solchen Fällen der Fall und löst eine Schadensersatzverpflichtung in Form von finanzieller Entschädigung (Schmerzendgeld) aus.

 

5. Die Amtspflichtverletzung muss für den eingetretenen Schaden adäquat kausal sein, das heißt der geltend gemachte Schaden muss eine logische Folge des Übergriffs sein.

 

6. Es darf kein Haftungsausschluss vorliegen.

 

7. Der Schadensersatz erfolgt bei Amtshaftungsansprüchen grds. in Geld. Auf die Vornahme oder Rücknahme von Amtshandlungen besteht kein Anspruch.

 

8. Der Anspruch unterliegt der gesetzlichen Verjährung.

 

9. Anspruchsgegner als Haftender ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, die, die dem, „Würdenträger“ das Amt übertragen hat.

 

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