Ohne ausreichende Tatsachen kein Gutachten zur Testierunfähigkeit
Es besteht kein Anlass, ein Sachverständigengutachtens zu der Frage der Testierunfähigkeit des Erblassers einzuholen, wenn die erforderlichen Anknüpfungstatsachen, die ein Sachverständiger auswerten kann, nicht vorliegen und vom Beschwerdeführer auch nicht vorgetragen sind.
Hierauf wies das Oberlandesgericht Hamm hin. Es dürfe nur ausnahmsweise von ausgegangen werden, ein Gutachten einzuholen. Ein solcher Ausnahmefall liege aber vor, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, die von ihm festgellten Tatsachen reichen auch bei Beauftragung eines Sachverständigen nicht aus, um sichere Rückschlüsse auf die Testierunfähigkeit des Erblassers zuzulassen.
Online nach dem Tod: Digitales Erbe lebt weiter
Viele Menschen schaffen sich im Laufe ihres Lebens durch private E-Mail-Postfächer oder Facebook-Profile eine digitale Existenz, die im Laufe der Zeit sehr viel Persönliches und mit unter auch „Geheimes“ enthält. Diese digitale Existenz lebt über den Tod hinaus fort. Was mit den Daten, dem dort enthaltenen Wissens- und Informationsfundus und den damit verbunden Daten und Profilen geschehen soll, regeln bisher die meisten Menschen zeit ihres Lebens nicht.
Im Zweifel haben die Erben später Anspruch auf Einblick in die sozialen Netzwerke und Accounts oder man regelt diesen digitalen Nachlass im Vorfeld.
Oftmals sollen die Erben gerade nicht alles wissen oder alles herleiten können oder von persönlichen Vorlieben und Abneigungen Kenntnis erlangen. Hat man früher persönliche Briefe einfach im Kamin verbrannt, wären elektronische Daten im Vorfeld rückstandslos zu löschen, was in vielen Fällen nicht (rechtzeitig) gelingt. Wer soll's in dem Fall richten?
Erbschaft durch (schlaue) Adoption
Die Praxis der Erwachsenenadoption ist meist ein komplexer Prozess zur „effizienten“ Vermögensübertragung, der insbesondere in Betracht gezogen wird, wenn ältere wohlhabende Damen und Herren entweder keinen Nachwuchs haben oder sich dieser als „unwürdig“ erweist.
Eine Erwachsenenadoption erfordert, neben einem Gang zum Notar, auch die Zustimmung des Familiengerichts. Diese Zustimmung wird das Familiengericht aber nicht erteilen, wenn die Adoption erkennbar nur aus finanziellen Gesichtspunkten angestrebt wird. Die Rechtsprechung verlangt vielmehr eine nachgewiesen enge Beziehung zwischen dem zu Adoptierenden und seinen Adoptiveltern.
Nicht selten wendet sich der „unwürdige“ Nachwuchs gegen die Adoption, weil er sich im Hinblick auf den Nachlass übergangen fühlt. So auch im Fall des Unternehmers Albert Darboven, welcher erfolgreich in der Kaffee-Branche tätig ist. Albert Darboven wollte den Nachwuchs der - ebenfalls der durch Kaffee bekannten - Familie Jacobs adoptieren, hatte die Rechnung aber ohne seinen leiblichen Sohn Arthur Darboven gemacht: Dieser wandte ein, bei der Adoption handele es sich eher um eine geschäftliche Transaktion seines Vaters als um eine auf einer auf Zuneigung und Vertrauen basierende Familienangelegenheit. Der Nachweis der familiären Beziehung gelang nicht, die Adoption scheiterte.
Die Erwachsenenadoption bringt vor allem steuerliche Vorteile: Während der Steuerfreibetrag im Erbfall bei Familienfremden und entfernten Verwandten bei lediglich € 20.000,00 liegt und ein höherer Steuersatz (bis zu 50 %) gilt, liegt er bei eigenen und adoptierten Kindern bei stattlichen € 400.000,00. Gerade mittelständische Unternehmen, die diese erhöhte Erbschaftssteuer nicht ohne weiteres aufbringen können, stehen dann oft vor der Entscheidung, ob das Unternehmen (zwangsweise) verkauft werden muss. Daher bietet sich die Adoption von entfernten Verwandten durchaus an.
Gestaltungsmöglichkeiten des Erblassers
Wer seinen Nachlass regeln möchte, hat hierzu im deutschen Recht mehrere Möglichkeiten:
Die meisten suchen einen oder mehrere Gesamtrechtsnachfolger, die zu erben eingesetzt werden. Mehrere Erben sind dann eine Erbengemeinschaft, die in der Folge das Erbe regelmäßig aufteilen.
Was ist ein "Berliner Testament"?
Das Berliner Testament ist ein Ehegattentestament im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Für Ehegattentestamente gelten folgende Regelungen:
Das gemeinschaftliche Testament kann nur von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Es reicht, wenn einer der beiden Ehepartner das Testament eigenhändig schreibt und beide die Erklärung mit eigener Hand unterschreiben.
Die Ehegatten sollten das Schriftstück mit Ort und Datum versehen.