Ein Testament bleibt voll wirksam, auch wenn dieses – ohne den Willen des Erblassers – vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist. In einem solchen Fall kann sowohl die Errichtung als auch der komplette Inhalt des Testamentes mit allen nach der Prozessordnung zulässigen Beweismitteln, also auch beispielsweise Zeugenbeweis, festgestellt werden.

1. Grundsätzlich geht die Erbschaft mit dem Erbfall von alleine (ipso iure) auf den oder die Erben über, ohne dass es einer An-nahme der Erbschaft bedürfte. Aber der zum Erben Berufene ist zunächst nur vorläufiger Erbe; er hat das Recht, die Erbschaft auszuschlagen.

Noch nie sind so viele Vermögenswerte übertragen worden, wie dies in den nächsten Jahren der Fall sein wird. Von heute an gerechnet bis 2024 wird voraussichtlich eine Summe von bis zu 3,2 Billionen Euro vererbt. Davon sind 1.290 Milliarden Euro Immobilien, 1.440 Milliarden Geldvermögen und mindestens 340 Milliarden Sachvermögen.

In der Zukunft vererben die Deutschen pro Jahr etwas 400 Billiarden Euro, schätzt die deutsche Bundesbank DIW und deutsches Institut für Altersvorsorge. Begünstigt sind mit etwa 90 % Partner und Kinder, mit 38 % Verwandte, mit 20 % Wohltäter, und weiteren 20 % Stiftungen und Vereine, mit 16 % Freunde und mit 5 % sogar Haustiere.

Allerdings ist das Vermögen ungleich verteilt. Durch die reichsten 2 % der Haushalte werden rund eine Billion Euro vererbt, also zu fast 1/3.

Ein Testamentsvollstrecker ist immer dann sinnvoll, wenn man seinen Nachlass zielgerichtet regeln möchte. Oftmals soll sichergestellt werden, dass der letzte Wille nach dem Tod des Erblassers auch so vollzogen wird, wie es das Testament angeordnet hat.

Ein häufiger Fall für den Einsatz eines Testamentsvollstreckers ist, wenn es sich um eine größere Erbengemeinschaft handelt. Hier trägt der Testamentsvollstrecker dazu bei, die Nachlassabwicklung so reibungslos wie möglich zu gestalten. In der Praxis kollidieren oftmals die Interessen der einzelnen Erben: So will beispielsweise einer das vermachte Haus veräußern, der andere will das Haus selbst beziehen und der Dritte möchte sich auszahlen lassen. Bei dieser Erbauseinandersetzung innerhalb der Erbengemeinschaft unterstützt der Testamentsvollstrecker, indem er genau den Willen des Verstorben versucht umzusetzen.

Ein Testamentsvollstrecker sollte auch immer dann eingesetzt werden, wenn die Erben geschützt werden sollen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um Minderjährige oder geschäftlich unerfahrene oder überforderte Erben handelt.

Darüber hinaus sorgt der Testamentsvollstrecker dafür, dass die Auflagen und Vermächtnisse, die der Erblasser hinterlassen hat, überwacht und umgesetzt werden.

4. Zum Abschluss eines Erbvertrags muss der Erblasser grund-sätzlich voll geschäftsfähig sein (§ 2275 Abs. 1 BGB); aber auch beschränkt geschäftsfähige Personen, die gültig verlobt oder verheiratet sind, können einen Erbvertrag als Erblasser abschließen. Der Vertragsgegner, der keine Verfügung von Todes wegen trifft, muss nicht voll geschäftsfähig sein, beschränkte Ge-schäftsfähigkeit genügt, weil er durch den Vertrag keinen rechtlichen Nachteil erleidet (§ 107 BGB).Erforderlich ist die notarielle Beurkundung des Erbvertrages, wobei der Erblasser persönlich auftreten muss, während sich der Gegner vertreten lassen kann (§ 2274 BGB).Die Vertragsurkunde soll in amtliche Verwahrung genommen werden (§ 34 Abs. 2 BeurkG).