Einen Anspruch auf „billige Entschädigung in Geld“ wegen einer Gesundheitsbeschädigung aufgrund von Mobbing setzt voraus, dass der Betroffene Arbeitnehmer konkret darlegt, wann welcher Arzt welche Erkrankung bei ihm diagnostiziert haben will. Allein der Umstand, dass sich der Kläger in ärztlicher Behandlung befindet, genügt nicht. Die Richter des Landesarbeitsgerichts Köln verlangten, dass der betroffene Arbeitnehmer beweisen muss, aufgrund welcher Umstände grundsätzlich gesundheitlich neutrale Maßnahmen (Abmahnung, Kündigung oder arbeitsrechtliche Weisungen) konkret geeignet gewesen sein sollen, eine Gesundheitsbeschädigung hervorzurufen.

1. Grundsatz
Die private Nutzung von Mobiltelefonen (inkl. Smartphones, Smartwatches u. ä.) während der Arbeitszeit ist grundsätzlich nicht gestattet. Dies gilt insbesondere für Telefonate, Nachrichten, soziale Medien, Audio‑ oder Videonutzung sowie das Fotografieren oder Filmen innerhalb des Betriebsgeländes.

Allianz-Chef Oliver Bäte plädiert dafür, dass der erste Krankheitstag nicht mehr vom Arbeitgeber finanziert wird. D den Ausfall muss der Arbeitnehmer dann selbst tragen. In den siebziger Jahren wurde der sogenannte Karenztag abgeschafft. In Schweden, Spanien und Griechenland gibt es ihn noch.

 

Was dafür spricht, ist so Bäte: „Arbeitgeber zahlen jährlich 77 Milliarden Euro Gehälter für kranke Mitarbeiter. Über die Krankenkassen kommen nochmals 19 Milliarden dazu. Das entspricht in etwa 6 Prozent der gesamten Sozialausgaben. Bei einer Reduktion auf den europäischen Durchschnitt könnte man 40 Milliarden Euro sparen.“ Die Sozialbeiträge in Deutschland laufen weiter aus dem Bruder und das bei einer immer älter werdenden Gesellschaft.

Die Probezeit dient sowohl für den Arbeitgeber, als auch für den Arbeitnehmer, als Orientierungsphase. Ob das Betriebsklima, die neuen Kollegen und die Tätigkeitsbeschreibung sowie das Anforderungsprofil des Arbeitnehmers passen, wird hierbei wechselseitig getestet. Doch was gilt eigentlich während der Probezeit? Grundsätzlich ist eine solche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich zu vereinbaren. Diese sollte in dem Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten werden. Gesetzlich zulässig ist eine Probezeit von maximal 6 Monaten. Eine kürzere Frist kann vereinbart werden. Dies ist nur im Einzelfall an ratsam, da dann nicht mehr so problemlos gekündigt werden kann. Während der Probezeit gilt auch das Kündigungsschutzgesetz nicht.

Ein Arbeitgeber hat kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des erteilten Zeugnisses, wenn er den Arbeitnehmer böswillig „ungenügend“ beurteilt hat und der Arbeitnehmer das Zeugnis als „sittenwidrig“, „unterirdisch“ und von vorsätzlicher Schädigungsabsicht getragen, beanstandet hat. Das gilt auch dann, wenn zwischen Beanstandung und Klageerhebung zwei Jahre liegen.

 

Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einem Urteil vom 31.05.2023 entschieden. Der Kläger konnte also noch gegen das schlechte Zeugnis vorgehen. Inhaltlich konnte er jedoch nur ein durchschnittliches Zeugnis beanspruchen.

 

Im Arbeitsrecht wird das Zeitmoment der Verwirkung nach relativ kurzer Zeit, als in manchen Fällen, als erfüllt betrachtet. Verschiedene Urteil nehmen so etwas an nach 5 Monaten, nach 11 Monaten oder nach 12 Monaten. Neben dem Zeitmoment wo es jedoch das Umstandsmoment hinzukommen. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber darauf vertrauen kann, dass der Kläger seinen Anspruch auf Zeugnisberichtigung nicht mehr geltend machen wird. Das war aber vorliegend nicht der Fall.