Rund ein Drittel der Antragsteller sind mit ihrer Einstufung in die Pflegestufe unzufrieden. Nicht selten zu Recht. Oftmals werden die Betroffenen vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) in die falsche Pflegestufe eingruppiert. Nicht selten ist der Betroffene auf die Begutachtung durch den MDK nur schlecht vorbereitet. Im Vorfeld sollte jeder eine Pflege-Beratung einholen, damit die Betroffenen wissen, was auf sie zukommt. Oft wird die Ablehnung durch den MDK damit begründet, dass angeblich die erforderlichen Pflegezeiten nicht erreicht werden. Um hier nicht einer Fehleinschätzung oder Willkür ausgesetzt zu sein, empfehlen wir unserer Mandantschaft die Führung eines Pflegetagebuches, worin über einen längeren Zeitraum sämtliche Verrichtungen, wie die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung betreffen, notiert werden. Hier geht es im wahrsten Sinne des Wortes um die letzte Minute. Der MDK ist verpflichtet, ein solches Pflegetagebuch zu berücksichtigen. Kommt der Gutachter zu einem niedrigeren Ergebnis, sollte man sich nicht damit abspeisen lassen, dass man jederzeit einen neuen Antrag stellen könnte. Die Ansprüche für die Vergangenheit sind verloren, wenn man gegen eine Ablehnung nichts unternimmt. Wer einen Widerspruch einlegt oder einlegen will oder Klage erheben muss, sollte dies nicht aus falschem Scham unterlassen. Man kann jederzeit einen versierten Anwalt hinzuziehen, der einen dann berät und vor allem bei den Gerichtsterminen vertritt. Die Erfolgsquote spricht dafür, dass ein Großteil der MDK-Gutachten fehlerhaft sind.

Stellen Sie sich vor, Ihnen stößt was zu und Sie überleben! Unfälle (im Ausland) oder plötzliche Krankheiten können einen schnell für eine gewisse Zeit “außer Gefecht” setzen. Für solche Notsituationen ist in den meisten Fällen nichts geregelt. Die Folge ist dann oft, dass zum ursprünglichen Unglücksfall noch eine Reihe vermeidbarer Schwierigkeiten dazukommen. Dabei kann man voraussehbare Risiken durch eine sogenannte Vorsorgevollmacht minimieren.

Hinterbliebenenrente ist wohl ein Thema, mit dem man sich weder gerne noch „freiwillig“ beschäftigt. Dies hat häufig zur Folge, dass bei Eintritt eines Todesfalls neben der Trauer auch noch finanzielle Engpässe zu überwinden sind. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit der Unterscheidung von kleiner und großer Witwenrente ist damit unumgänglich.

 

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft mindestens seit einem Jahr besteht und der Verstorbene mindestens fünf Jahre in die Rentenkasse einbezahlt hat. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden: Ein an Demenz erkrankter Pflegeheimbewohner darf bei erkannter oder erkennbarer Selbstschädigungsgefahr nicht in einem im Obergeschoss gelegenen Wohnraum mit leicht zugänglichen und einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden.

Das war geschehen

Die Klägerin nimmt die Beklagte, die ein Alten- und Pflegeheim betreibt, auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch. Der Ehemann der Klägerin lebte seit Februar 2014 in dem Pflegeheim. Er war hochgradig dement und litt unter Gedächtnisstörungen sowie psychisch-motorischer Unruhe. Zudem war er örtlich, zeitlich, räumlich und situativ sowie zeitweise zur Person desorientiert. Die Notwendigkeit besonderer Betreuung bestand wegen Lauftendenz, Selbstgefährdung, nächtlicher Unruhe und Sinnestäuschungen.

Wem können Sie im Notfall vertrauen? In der Regel dem Lebenspartner. Was aber, wenn der nicht zur Verfügung steht oder die Kinder entweder weit weg wohnen oder aus sonstigen Gründen nicht in Frage kommen?