Die Kollision eines Einkaufswagens mit einem parkenden Pkw auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz ist ein "Unfall im Straßenverkehr" im Sinne des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB). Diese auch für Fußgänger wichtige Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf.

Nachdem der erste Schock am Unfallort überwunden ist, sollte unverzüglich die eigene Versicherung über den Unfall informiert werden.

 

Wichtig ist hierbei:

 

1.       Es gilt die Wahrheitspflicht

Die Angaben müssen richtig und vollständig sein, denn ansonsten kann die Haftpflichtversicherung einen Teil des an den Geschädigten gezahlten Schadenersatzes zurückverlangen. Bei einer Teil- oder Vollkaskoversicherung besteht bei falschen Angaben sogar das Risiko, dass diese überhaupt nichts zahlen muss (Saarländisches Oberlandesgericht, Az. 5 U 48/08). In diesem Fall konnte später ein Sachverständiger nachweisen, dass der Fahrer tatsächlich 25 km/h schneller gefahren war, als zunächst angegeben.

 

2.      Die Haftpflichtversicherung des Gegners direkt kontaktieren

Nach dem Unfall ist es zulässig, sich direkt an die KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zu wenden. Ist die Versicherung des Unfallgegners nicht bekannt, kann dieser über den Zentralruf der Autoversicherer über das Kennzeichen ermittelt werden.

 

3.

Folgende Ansprüche können je nach Lagerung des Falles bei der Versicherung geltend gemacht werden:

 

(1.) Personenschäden:

·        Heilungskosten, welche die Krankenkasse nicht übernimmt

·        Ersatz für Verdienstausfall

·        Schmerzensgeld je nach Schweregrad der Beeinträchtigungen

 

(2.) Im Todesfall:

·        Unterhalt oder

·        Schadensersatz für entgangene Haushaltsführung, wenn etwa die Hausfrau oder der Hausmann ums Leben gekommen ist

 

Da es immer mehr zugelassene Fahrzeuge gibt – laut Kraftfahrtbundesamt im Jahr 2015 62,4 Millionen – kommt es immer häufiger zu einem Unfall. Hiernach sollten alle Beteiligten zunächst Ruhe und Übersicht bewahren, um weitergehende Schäden abzuwenden.

 

Direkt am Unfallort gilt:

 

1.       Sofort anhalten

Bleiben Sie zunächst unbedingt am Unfallort. Entfernen Sie sich unerlaubt, machen Sie sich strafbar.

 

2.      Unfallort sichern

Schalten Sie unmittelbar die Warnlichtblinkanlage ein und stellen das Warndreieck gut sichtbar auf, falls die Unfallstelle nicht sofort geräumt werden kann.

 

3.      Erste-Hilfe leisten

Hierbei macht es Sinn, den Erste-Hilfe-Kurs nach einiger Zeit wieder aufzufrischen.

 

4.      Notfallmeldung

Setzen Sie ggf. über eine Notrufsäule oder über das Handy einen Notruf ab.

 

5.      Beweissicherung

Unbedingt Unfallprotokoll fertigen.

Notieren Sie das Fahrzeugkennzeichen des gegnerischen Unfallbeteiligten sowie dessen Name und Adresse.

 

Denken Sie auch daran, mögliche Unfallzeugen nach Namen und Adresse zu befragen.

 

Lassen Sie sich im Zweifel den Personalausweis zeigen und fertigen Sie Bilder mit dem Handy von dem Unfallendstand.

 

Die Versendung eines zweiten Anhörungsbogens kann die Verjährung kein zweites Mal unterbrechen.Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg und sprach den Betroffenen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren frei. Dieser war Inhaber und "Geschäftsführer" einer Firma, die seinen Namen trägt.

In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart die Verwertung von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel in einem Bußgeldverfahren für zulässig erachtet. Es muss sich jedoch hierbei mindestens um eine schwere Verkehrsordnungswidrigkeit handeln. Das ist beispielsweise der Fall bei einem Rotlichtverstoß von mindestens 6 Sekunden. Ansonsten ist die Zulässigkeit und die Verwertung solcher Aufnahmen umstritten, insbesondere wenn andere Verkehrsteilnehmer und Personen anlasslos aufgenommen werden. Das ist bei Dashcams meist der Fall, weil diese als kleine Videokamera regelmäßig auf dem Armaturenbrett oder der Windschutzscheibe eines Fahrzeuges montiert sind und regelmäßig jede Fahrt und Bewegung des Fahrzeuges samt unmittelbarem Umfeld aufzeichnen. Spektakuläre Aufnahmen erreichen in der medialen Berichterstattung (insbesondere auf Youtube) regelmäßig hohe Aufmerksamkeit. Das führt in jüngster Zeit gerade zu einer Erwartungshaltung. Denn „irgendjemand“ filmt immer. Diese Praxis bewegt sich aber noch in einer rechtlichen Grauzone, zumindest in Deutschland. Aber auch hier wird die Macht des Faktischen das Recht richten.

 

[Quelle: OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2016, Az. 4 Ss 543/15]

 

Nicht entschieden ist bislang, wenn die Dashcam zur „Crashcam“ wird. Ungeklärt ist noch, ob anlasslose Filmaufnahmen im Rahmen der zivilrechtlichen Beweisführung bei einem Verkehrsunfall als Beweismittel zugelassen ist. Allerdings geht fast jeder Unfall mit einer Ordnungswidrigkeit und heftigen Folgen einher.

 

Weiterführende Informationen finden Sie auch unter https://www.bussgeldkatalog.org/dashcam/