Die Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. hat in einem Fall vor dem Landgericht Konstanz Schadensersatzzahlung erst geleistet, als ein entsprechendes Urteil vorlag, obwohl die Schuldfrage von Anfang an eindeutig feststand. Ein Fußgänger, versichert bei der Württembergischen Gemeinde-Versicherung, trat unvermittelt in einen Radweg und brachte einen Radfahrer zum Sturz. Dieser erlitt eine Schädelfraktur und bekam eine Metallplatte eingesetzt. Trotz Schadensanmeldung zahlte die Versicherung erst einmal nicht. Der Geschädigte musste mehrere Tausend Euro Schmerzensgeld erst bei Gericht einklagen. Mit Urteil zahlte dann die Versicherung mit fast einem Jahr Verspätung.

Als wir uns beim Vorstand für die Art und Weise der Schadensabwicklung beschwert hatten, erklärte man, der Mitarbeiter habe im Anspruchsschreiben übersehen, dass dem Forderungsschreiben ein ärztlicher Bericht beigelegen habe. Wir warfen dem Versicherer absichtliche Leistungsverweigerung nach dem Vorbild Great Benefit „The Rainmaker“ (Film von Francis Coppola, zu deutsch: „Der Regenmacher“ aus dem Jahr 1997) vor. Der Vorstand der Versicherung verwehrte sich gegen einen solchen Vergleich.

Wer rückwärts ausparkt, muss in alle Richtungen schauen. Dies gilt insbesondere für den, der auf einem Autobahnparkplatz rückwärts aus einer Parkbucht fährt. Er muss trotz Einbahnstraßenregelung den Verkehr in beide Seiten beachten. Der Rückwärtsfahrer kollidierte nämlich mit dem Transporter einer Straßenbaubehörde, die die Fahrgasse entgegen der Einbahnstraßenregelung befuhr. Der Mann und die Straßenbaubehörde gaben sich gegenseitig die Schuld und forderten jeweils Schadensersatz voneinander. Das Landgericht gab der Behörde recht. Der Mitarbeiter hätte korrekt gehandelt. Er hätte die Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung befahren dürfen, weil es sich um eine Fahrt zur Kontrolle des Parkplatzes auf mögliche Schäden gehandelt habe. Ein Befahren entgegen der Einbahnstraße wäre nach den Erkenntnissen des gerichtlichen Sachverständigen dafür erforderlich gewesen. Das Behördenfahrzeug sei auch ordnungsgemäß durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet gewesen. Zudem sei es extrem langsam gefahren.

 

Außerdem darf der übrige Verkehr darauf vertrauen, dass der Ausparkende auch bei einem bereits begonnenen Ausparkmanöver andere Verkehrsteilnehmer wahrnehme und darauf reagiere, insbesondere immer, wenn ihm die gesetzlich eingeräumten Sonderrechte zustehen.

 

 

[Quelle: wcr 10/2018; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.04.2018, 4 U 11/18] 

Reparaturkosten, das sind die Instandsetzungskosten für ein beschädigtes Fahrzeug. Bei Instandsetzungskosten von mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes kann die gegnerische Versicherung den Schadensersatz auf die Anschaffung eines gleichwertigen Pkw beschränken.

 

Ein repariertes Unfallfahrzeug ist meist weniger wert als ein unfallfreies Fahrzeug. Einen solchen Schaden nennt man Wertminderung. Auch den muss die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners übernehmen.

 

Wer verletzt wird, hat Anspruch auf Erstattung der notwendigen Behandlungskosten.

 

Bei mehr als Bagatellverletzungen, steht dem Geschädigten auch ein Schmerzensgeld zu. Bei bleibenden Schäden und Beeinträchtigungen hat der Geschädigte manchmal sogar Anspruch auf eine Rente.

Verursacht ein vom rechten auf den linken Fahrstreifen einer Autobahn wechselnder Verkehrsteilnehmer einen Auffahrunfall, weil er den rückwärtigen Verkehr nicht beachtet, kann dem aufgefahrenen Verkehrsteilnehmer hundertprozentiger Schadensersatz zustehen, auch wenn er die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h vor dem Zusammenstoß – maßvoll – überschritten hat.

Wer ein Motorrad als einziges Fahrzeug nutzt, kann Anspruch auf unfallbedingte Nutzungsausfallentschädigung haben.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH): der Geschädigte hatte neben einer Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel als einziges Fahrzeug ein Motorrad mit Saison-Kennzeichen für die schöneren Jahreszeiten. Bei gutem Wetter nutze er dieses Zweirad, bei schlechterem Wetter die öffentlichen Verkehrsmittel.