Das Landgericht Darmstadt hat kürzlich einen Mann zu einer langen Haftstrafe verurteilt, weil er nacheinander zwei Frauen heimlich K.-o.-Tropfen ins Getränk gekippt hat. Weil den Frauen daraufhin schlecht wurde, wollten sie ins Freie. Der Täter begleitete seine Opfer dabei, um sich dann ungestört an den Frauen zu vergehen. Wer einer anderen Person heimlich die geschmacklose Droge Liquid Ecstasy ins Getränk schüttet, verabreicht Gift. Da das Vergiften hier „Mittel zum Zweck“ war, wurde der Täter wegen schwerer Körperverletzung verurteilt.

[Quelle: n-tv.de]

Im Strafverfahren besteht kein generelles Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Aufzeichnungen. Ob eine Dashcam-Aufzeichnung im Strafverfahren verwertet werden darf, ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls.

Ein pauschales Bestreiten eines Tatvorwurfs stellt keine Mitwirkung an der Sachaufklärung dar, so dass eine solche Äußerung noch als Schweigen des Angeklagten und nicht als eine Teileinlassung zu verstehen ist und deshalb nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf. Dies hat jetzt der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden und einen 31-jährigen Kfz-Mechaniker vom Vorwurf der Trunkenheitsfahrt freigesprochen.

Die Belehrung über das Schweigerecht des Angeklagten gehört zu den Essentialia im Strafverfahrensrecht. Bei einem Verstoß ist die daraufhin erfolgte Aussage unverwertbar. Die Strafkammer hatte die Aussage des Angeklagten verwertet, obwohl sich nicht klären ließ, ob er entsprechend belehrt wurde.

 

(BGH, Beschluss vom 08.11.2006 - 1 StR 454/06)

Sehen Sie hierzu den Fernsehbericht und Interview mit der Kollegin Verena Erni unmittelbar nach der Urteilsverkündung hier