Entscheidung des Berliner Landgericht vom 9. September ist nicht hinnehmbar
Entscheidungen der Gerichte ergehen im Namen des Volkes. Und daran müssen sie sich auch jederzeit messen lassen. Die Entscheidung des Berliner Landgerichts vom 9. September 2019 im Hinblick auf die Hasskommentare gegen die Grünen-Politikerin Renate Künast haben wir dieser Vorgabe gemessen. Die Kernaussage der Entscheidung war, dass gegen Frau Künast gerichtete Kommentare bei Facebook wie „Drecksfotze“ oder „Stück Scheiße“ nach Meinung der Richter sich gerade noch „haarscharf an der Grenze des von der Antragstellerin noch Hinnehmbaren“ bewegt hätten und deshalb die Klage von Frau Künast wegen Diffamierungen unbegründet sei.
Freispruch bezüglich ärztlich assistierter Selbsttötungen
In Zwei Fällen bestätigte der BGH die Freisprüche des Landgerichts Hamburg und des Landgerichts Berlin.
Im Hamburger Verfahren ging es um zwei miteinander befreundete Frauen im Alter von 85 und 81 Jahren, welche wohl an mehreren nicht lebensbedrohlichen, aber dennoch ihre Lebensqualität und Handlungsmöglichkeiten einschränkenden Krankheiten litten. Die Unterstützung hierbei machte der von den Frauen konsultierte Sterbehilfeverein von einem neurologisch- psychiatrischen Gutachten zur Beurteilung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit abhängig. Der Angeklagte, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie erstellte dieses Gutachten, wobei er an der Entschlossenheit und den wohlbedachten Suizidwünschen keinen Zweifel hatte. Der Angeklagte war bei der Einnahme der tödlich wirkenden Medikamente auf Verlangen der Frauen anwesend und leitete nach Eintritt der Bewusstlosigkeit, wie von den Frauen gewünscht, keine Rettungsmaßnahmen ein.
Einführung der audiovisuellen Dokumentation der Hauptverhandlung
Thema auf dem diesjährigen 70. Deutschen Anwaltstag war unter anderem:
Die deutsche Anwaltschaft begrüßt die Einführung einer audiovisuellen Dokumentation der Hauptverhandlung, insbesondere auch aus Prozess ökonomischen Gründen. Das Ergebnis wäre nämlich nicht nur weniger Fehler und eine bessere Beweisbarkeit von Rechtsfehlern, sondern gerade auch die Vermeidung überlanger Prozesse bei Richter wechseln oder der Beweisbarkeit von Zeugenaussagen.
Auch in Deutschland geborener Straftäter darf abgeschoben werden
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass die Bundesrepublik auch einen in Deutschland geborenen verurteilten Straftäter (türkischer Staatsbürger) in die Türkei abschieben darf. Der Mann wurde 1980 in Neustadt geboren und bekam 1996 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. In den folgenden Jahren wurde er mehrfach wegen Drogendelikten verurteilt, darunter auch zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Daraufhin war von deutschen Gerichten seit 2002 mehrfach die Abschiebung angeordnet, wogegen sich der Mann wehrte. Eine im Jahre 2015 an das Bundesverfassungsgericht gerichtete Beschwerde wurde abgelehnt. Daraufhin zog der Mann vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Er führte an, dass er mit einer Deutschen eine gemeinsame Tochter hat. Er sah durch die drohende Ausweisung sein Recht auf Privat- und Familienleben aus Artikel 8 EMRK verletzt.
Keine Wohnungsdurchsuchung bei Verdacht der Insolvenzverschleppung
Um bei einem Beschuldigten eine Durchsuchung anordnen zu können, muss der konkrete Verdacht bestehen, dass eine Straftat begangen wurde. Wage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen dafür nicht aus.
Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem aktuellen Beschluss erneut hervorgehoben. Aufgrund einer Anzeige hatte die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche einer GmbH wegen Insolvenzverschleppung eingeleitet. Anschließend beantragte sie für die Firmenräume und die Privatwohnung des Geschäftsführers beim Ermittlungsrichter einen Durchsuchungsbeschluss. Der wurde auch zeitnah vollzogen. Nachdem sich die Ermittlungen ein Jahr hingezogen hatten, wurde das Verfahren mangels Nachweis einer Straftat eingestellt. Eine vorangegangene Beschwerde des Beschuldigten gegen die richterliche Anordnung war erfolglos geblieben. Das BVerfG stellte dem gegenüber einen Stoß gegen Artikel 13 Abs. 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung).