Gelegentlich ordnet der Erblasser eine Vor- und Nacherbschaft an. Ein Vorerbe ist echter Erbe und tritt zunächst einmal in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Um dem Vorerben möglichst viel Handlungsspielraum zu geben, kann der Erblasser den Vorerben zusätzlich von allen Beschränkungen des BGB – soweit dies gesetzlich zulässig ist – befreien. Man spricht dann von „befreitem Vorerben“.

Erklärt ein Abkömmling in einem Übernahmevertrag, er sei nach dem Erhalt eines Geldbetrags „vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“, kann das als Erbverzicht nach dem überlebenden Elternteil ausgelegt werden. 

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Streit um einen Erbvertrag. Für ihre Ansicht führten die Richter folgende Argumente an:

Obwohl die Lebenswirklichkeit heute oftmals anders aussieht, ist das deutsche Erbrecht bislang noch ganz auf die klassische Familie ausgerichtet.

Eigenhändig ge- und unterschriebene Schriftstücke können Testamente sein, auch wenn die Erblasserin die Schriftstücke nicht mit „Testament“ oder „mein letzter Wille“, sondern mit einer anderen Bezeichnung wie z.B. „Vollmacht“ überschrieben hat. 

Wird eine Vaterschaft erst 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers rechtskräftig festgestellt, ist ein Pflichtteilsanspruch des Kindes bereits verjährt.