Was bis Ende 2024 vererbt wird
Noch nie sind so viele Vermögenswerte übertragen worden, wie dies in den nächsten Jahren der Fall sein wird. Von heute an gerechnet bis 2024 wird voraussichtlich eine Summe von bis zu 3,2 Billionen Euro vererbt. Davon sind 1.290 Milliarden Euro Immobilien, 1.440 Milliarden Geldvermögen und mindestens 340 Milliarden Sachvermögen.
In der Zukunft vererben die Deutschen pro Jahr etwas 400 Billiarden Euro, schätzt die deutsche Bundesbank DIW und deutsches Institut für Altersvorsorge. Begünstigt sind mit etwa 90 % Partner und Kinder, mit 38 % Verwandte, mit 20 % Wohltäter, und weiteren 20 % Stiftungen und Vereine, mit 16 % Freunde und mit 5 % sogar Haustiere.
Allerdings ist das Vermögen ungleich verteilt. Durch die reichsten 2 % der Haushalte werden rund eine Billion Euro vererbt, also zu fast 1/3.
Nottestamente in vielen Fällen unwirksam
Ein Nottestament ist eine Ausnahme. Es kann dann errichtet werden, wenn jemand sich einer unmittelbaren Todesgefahr ausgesetzt sieht und einen letzten Willen begründen oder abändern will.
Die Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen kommt dann erst in Frage, wenn ein Notar nicht mehr erreichbar ist und auch kein amtierender Bürgermeister.
Wenn das Testament als Schikane zu werten ist
Entgegen landläufiger Meinung kann man sich im Grab nicht umdrehen, warnt der Deutsche Anwaltsverein. Aus diesem Grunde ist es angebracht Testament so zu verfassen, dass es später auch wirksam ist.
In einem Testament kann man vieles regeln, aber auch nicht alles. Die Enterbung eines gesetzlichen Erben lässt diesen in der Regel noch seinen Pflichtteil. Der beinhaltet wenigstens noch die Hälfte seines gesetzlichen Erbes. Auch sollte in einem Testament von den Begünstigten nichts abverlangt werden, was sittenwidrig oder nötigend wäre. So darf Enkelkindern nicht zur Auflage gemacht werden, den Opa so und so oft im Jahr zu besuchen, oder das Erbe von einer Scheidung oder Verheiratung abhängig zu machen. Andererseits soll der Erblasser so weit als möglich frei darüber entscheiden können, wie sein Vermögen nach dem Tod zu verteilen ist.
Kreative und wirksame Auflagen und Bedingungen erklären im Einzelfall Rechtsanwalt Michael Schmid oder Rechtsanwalt Rafael Fischer, Terminvereinbarung über 07531/5956-10.
Wie vererbe ich Bitcoins?
Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich klargestellt: Der Erbe erbt alles. Da ist es egal, ob es etwas Körperliches ist oder nur digital vorhanden. Dazu gehören auch Bitcoins. Im Gegensatz zu Bankkonten oder Bankschließfächern, braucht man – um an die Bitcoins heranzukommen – einen elektronischen Zugangscode. Ist der nicht bekannt, ist das Guthaben verschollen.
Testamentarischer Ausschluss aller Verwandten aus der Erbfolge
Es ist keine Seltenheit, dass ein Erblasser Verwandte aus der Erbfolge ausschließt. Doch wie ist das rechtlich zu beurteilen, wenn die gesamte Verwandtschaft ausgeschlossen wird? Ist diesem Willen buchstäblich zu folgen? Oder lässt die Formulierung einen Interpretationsspielraum zu? Das hatte das Oberlandesgericht Stuttgart zu entscheiden und urteilte: Es kommt darauf an!
Die Erblasserin hatte in ihrem Testament „alle Verwandten und angeheirateten Verwandten“ von der Erbschaft ausgeschlossen. Diese seien „mitleidlos gegenüber unserem Betreibungsschicksals gewesen“. Und weiter: „Wir wurden von den Verwandten lächerlich gemacht! Das tut sehr weh!“.
Trotz dieser klaren Worte beantragte der Bruder der Erblasserin das alleinige Erbe. Das Land Baden-Württemberg vertrat allerdings die Ansicht, das Erbe falle an den Staat, denn die Verwandten seien ja komplett als Erben ausgeschlossen worden.
Das OLG sagte aber nein. Zwar könne ein Erblasser durchaus alle Verwandten von der Erbschaft ausschließen. Er müsse dann auch nicht weitere Erben nennen. Von solchen Fällen müsse aber die Formulierung stets im Zusammenhang mit dem gesamten Testament gesehen werden, auch wenn sie eigentlich klar und eindeutig scheint. „Was wollte der Erblasser mit seinen Worten sagen?“ Diese Frage steht im Vordergrund, so das OLG. Der wirkliche Wille geht dem buchstäblichem vor.