Kollidiert ein PkW mit einem Rentier, so ist dieser Schaden nicht von der Fahrzeugteilversicherung umfasst. Ein Rentier (auch Rudolph, "the Red-Nosed Reindeer") ist kein Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz.

Allumfassend bezeichnen die Nordanrainer den Bodensee als das „Schwäbische Meer“. Aber auch die Bayern liegen Wert darauf, dass der Bodensee an ihr Bundesland angrenzt. Und dann sind da noch Österreich und die Schweiz. Selbst Liechtenstein „soll“ an den Bodensee grenzen. Ab da wird es vielleicht ungenau.

Im Prinzip, ja.

Zwar ist ein Zivilgericht nicht an das Ergebnis der Feststellungen im Strafurteil gebunden, es darf aber die Feststellungen im Wege des Urkundenbeweises verwerten, wenn es die dortigen Feststellungen selbst einer eigenen kritischen Überprüfung unterzieht und keine Partei ausdrücklich die Vernehmung der unmittelbaren Fahrzeugen verlangt. Eine Verwertung der früheren, im Strafurteil wiedergegebenen Aussagen im Wege zu beweisen anstelle der beantragten Anhörung unzulässig, wenn eine Partei zu Zwecke des Bahnbeweises die Vernehmung des Zeugen verlangt.

Eine Schenkung ist sowohl für den Schenkenden als auch für den Beschenkten ein schöner Moment. Rechtlich gesehen, zeichnet sich die Schenkung gegenüber anderen Vertragstypen insbesondere dadurch aus, dass der Beschenkte grundsätzlich nicht zu einer Gegenleistung verpflichtet ist. Doch das ist nicht ganz korrekt. Schenkungen erfolgen zwar nicht in der Erwartung einer Gegenleistung, wohl aber regelmäßig in der erkennbaren Erwartung, der Beschenkte werde sich freuen, nachträglich dankbar sein oder sich zumindest nicht als „unwürdig“ erweisen.[1] Dieser Erwartungshaltung des Schenkers hat der Gesetzgeber in § 530 BGB Rechnung getragen. Nach diesem kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers wegen groben Undanks schuldig macht, vgl. § 530 I BGB.

Wer sich im Internet in so genannten Filesharing-Tauschbörsen aufhält, läuft häufig Gefahr, eine Urheberrechtsverletzung zu begehen. In solchen Tauschbörsen ist es möglich, Musiktitel und Filmwerke herunter zu laden. Das Download von Musiktiteln oder Filmwerken führt jedoch dazu, dass diese dann fast zeitgleich einer nicht bekannten Anzahl von weiteren Nutzern auch zum Herunterladen angeboten werden. Der Musiktitel und das Filmwerk sind somit öffentlich und vor allem weltweit abrufbar. Fast alle Musiktitel und Filmwerke sind urheberrechtlich geschützt. Der Urheber bzw. der Besitzer der Urheberrechte wird meistens dem Angebot seiner Werke in Tauschbörsen nicht zugestimmt haben. Zum Schutz ihrer Werke haben die Besitzer und Eigentümer der Urheberrechte vielfach IT-Unternehmen beauftragt, welche das Internet und insbesondere die Tauschbörsen überwachen. Daher ist es möglich, die IP-Adresse desjenigen zu ermitteln, welcher auf dieser Tauschbörse ein Musikwerk oder Filmwerk zum Tausch angeboten hat.

 

1. Was kann passieren?