Weil die Exekution mittels Giftspritze bei einem zum Tode verurteilten Straftäter gescheitert ist, soll der Mann nunmehr durch die Zufuhr von Stickstoff hingerichtet werden. Was bei Tieren funktioniert, soll auch bei den Menschen funktionieren. Die Anwälte des Delinquenten wollen dagegen vorgehen, weil sie befürchten, dass der Täter durch Stickstoff nicht einfach eingeschläfert wird, sondern vielmehr einen qualvollen Tod stirbt. Die Hinrichtunmg wurde zwischenzeitlich durchgeführt. Im vergangenen Jahr wurden in den USA 24 Menschen hingerichtet. Der Münchener Merkur berichtet, dass die Zahl rückläufig sei, weil es an Fachpersonal für die Durchführung einer Giftinjektion fehlt und auch am Gift für die Spritze selbst. Denn viele europäische und USA-Amerikanische Pharmaunternehmen weigern sich, die für eine Giftinjektion benötigten Medikamente herzustellen oder zu liefern, deswegen wird alternativ vermehrt über Erschießungskommandos nachgedacht oder eben über Ersticken durch Stickstoffgas.

In den Versicherungsbedingungen der meisten Hausratsversicherungen ist festgelegt, dass ein Raub außerhalb des Versicherten nicht versichert ist. So hatte das OLG Hamm einen Fall zu entscheiden, indem der Täter dem völlig überraschten Versicherungsnehmer eine Schmuckkette vom Hals gerissen hatte. Dieser hatte den Verlust zunächst nicht einmal bemerkt. Das OLG lehnte einen Versicherungsschutz ab, denn das Abreißen der Kette sei keine Gewalt gewesen. Weder habe der Täter Widerstand überwinden müssen, noch sei das Anlegen und Verschließen einer Kette eine Art Diebstahlsicherung. Wäre der Versicherungsnehmer hingegen einen Schritt zurückgewichen, hätte die Sache schon anders aussehen können. So richtig überzeugend ist das Urteil nicht.

 

Inhalte aus dem Internet aufzugreifen und sie als eigene auszugeben, scheint ein alltägliches Phänomen zu sein. Immerhin sind alle Informationen aus dem Internet öffentlich zugänglich und daher für jeden bestimmt, so die Einschätzung vieler Menschen.

Dies ist allerdings so pauschal nicht der Fall. Bei bloßem „copy and paste“ kann es sich ganz schnell um einen Content-Diebstahl handeln.

 

Dabei ist zwischen einem bloßen Ideendiebstahl und einem Inhalte-Diebstahl zu unterscheiden, denn Ideen sind tatsächlich für jeden zugänglich, verwertbar und ergänzbar, Inhalte dagegen nicht.

 

Um es erst gar nicht zu einem Content-Diebstahl kommen zu lassen, stehen einige Möglichkeiten zur Verfügung. Beispielsweise sollte man lediglich Feed-Auszüge bereitstellen, um den Content-Dieben den Zugang zum kompletten Feed zu erschweren. Auch das Einfügen eines Wasserzeichens auf Bildern oder eine Deaktivierung der Rechtsklick-Möglichkeit für Besucher der Webseite kommt in Betracht.

Wohnt man auf seinem eigenen Grundstück (nicht zur Miete!) und besitzt dabei einen Garten, darf man sein Haustier dort grundsätzlich begraben. Dies ergibt sich aus dem „Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz“ (TierNebG). Darin ergibt sich auch, dass es für Bestattungen von kleineren Tiere keiner Genehmigung bedarf. Bei größeren Tieren benötigt man jedoch die Erlaubnis des zuständigen Veterinäramts. Je nach Bundesland sollte beim zuständigen Veterinär- oder Ordnungsamt nachgefragt werden, was genau erlaubt ist und was nicht, denn in manchen Bundesländern ist auch das Begraben von kleinen Hunden oder Katzen im Garten nicht erlaubt.

 

Bei eigenen Bestattungen ist zu beachten, dass man das Haustier unter keinen Umständen in öffentlichen Parks, Feldern, Wiesen oder Waldstücken begraben darf. Dies wäre eine Ordnungswidrigkeit und hat Bußgelder zur Folge.

Zudem darf das Tier an keiner meldepflichtigen Krankheit gestorben sein. Bei einer Bestattung im Garten darf dieser nicht zu einem Wasser- oder Naturschutzgebiet gehören. Das Grab muss einen Abstand von ein bis zwei Meter von öffentlichen Wegen haben und eine Tiefe von mindestens einem halben Meter haben, in welchem das Tief dann mit reichlich Erde bedeckt werden muss, um zu verhindern, dass andere Tiere dieses aufspüren und ausgraben.

Kollidiert ein PkW mit einem Rentier, so ist dieser Schaden nicht von der Fahrzeugteilversicherung umfasst. Ein Rentier (auch Rudolph, "the Red-Nosed Reindeer") ist kein Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz.