Bei der Suche nach neuen Mitarbeitern muss seit Januar 2019 zwischen drei Geschlechtern unterschieden werden. Suchen Sie künftig Personal, müssen Sie entweder ganz auf Geschlechtereinträge verzichten oder „xyz (m/w/d)“ inserieren, um nicht wegen Diskriminierung belangt zu werden. Auch der positive Geschlechtseintrag „inter“ ist zugelassen.

Das sogenannte „dritte Geschlecht“ ist zu Januar 2019 in das Personenstandsregister aufgenommen worden. Damit kann zwischen männlich, weiblich und divers (m/w/d) entschieden werden. Diese Entscheidung geht auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Oktober 2017 zurück und stärkt die Rechte Intersexueller (Urteil vom 10.10.2017, 1 BvR 2019/16). Die Karlsruher Richter folgen mit ihrem Urteil dem in Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz festgeschriebenen Grundrecht nach geschlechtlicher Identität. Dort heißt es: „Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens seiner religiösen und politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“