Ein Arbeitgeber muss regelmäßig erst einmal abmahnen, bevor er das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen kann. Dies gilt insbesondere, wenn der betroffene Arbeitnehmer nur einmal unentschuldigt gefehlt hat und zwar auch, wenn dies bereits am 3. Arbeitstag passiert.

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmerin zum 01.08.2019 eingestellt. Nachdem sie am 01. und 02.08. vor dem Wochenende gearbeitet hat, blieb sie am 05. und 06.08. vereinbarungsgemäß zwecks Kindergarten-Eingewöhnung ihres Sohnes der Arbeit fern. Mit Schreiben vom 05.08. kündigte ihr der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 12.08.2019. Am 07.08. fehlte die Arbeitnehmerin unentschuldigt. Für den 08. und 09.08. liegen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Mit E-Mail vom 08.08. kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Kündigung ging der Arbeitnehmerin am 09.08. schriftlich zu. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage gegen die zweite, fristlose Kündigung und verlangte die Einhaltung gesetzlicher Kündigungsfristen hinsichtlich der ersten Kündigung. Der Arbeitgeber bestand auf seiner fristlosen Kündigung und war der Auffassung, dass es sich vorliegend um ein „gescheitertes Arbeitsverhältnis“ handelt. In diesem Fall sei eine Abmahnung entbehrlich gewesen.

Damit reicht dies in Norddeutschland noch nicht aus. Das LRG Schleswig-Holstein hielt die außerordentliche fristlose Kündigung für unwirksam und hielt eine vorherige Abmahnung für notwendig. Außerdem sei die Pflichtverletzung nicht derart schwerwiegend, dass eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich gewesen wäre.

Wir sind da anderer Auffassung. Die Pflichtverletzung ist sehr erheblich, denn Sinn und Zweck des Beschäftigungsverhältnisses ist, dass der Arbeitnehmer zur Arbeit erscheint und, wenn er das nicht tut, dann scheiterte das Arbeitsverhältnis, wenn dies sich in der Anfangsphase schon so abzeichnet.

Nichtsdestotrotz, allerdings ohne schwerwiegende Folgen, ließ das LAG Schleswig-Holstein die außerordentliche Kündigung nicht gelten.

[LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.06.2020, Az. 1 Sa 72/20]