Wer dem Arbeitgeber einen heimlichen Zweitjob nicht mitteilt, geht ein großes Risiko ein. Die nicht angezeigte Nebentätigkeit hat beim Arbeitsgericht Bielefeld nun zu einer Abmahnwürdigkeit geführt. Eigentlich hätte die fristlose Kündigung durchgehen müssen.

 

Zum Sachverhalt: Ein Qualitätsprüfer bei einem Autoteilezulieferer jobbte am Wochenende noch für eine Reinigungsfirma, die im Schlacht- und Zerlegebetrieb Tönnies Räumlichkeiten mit scharfen Chemikalien reinigte. Als im Juni 2020 bei einer Reihe getesteter Beschäftigter des Fleischfabrikanten Corona-Infektionen festgestellt wurden, schlossen die Behörden vorrübergehend den Betrieb und schickten die Mitarbeiter in Quarantäne. In diesem Zusammenhang erfuhr der Hauptarbeitgeber von dem Nebenjob des Qualitätsprüfers und kündigte ihm fristlos. Das Arbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam, obwohl der Qualitätsprüfer die Offenlegung der Nebentätigkeit nicht vorher mitgeteilt hatte. Als später der Hotspot bei Tönnies durch die Presse ging, hat er aus Angst geschwiegen. Nach diesseitiger Auffassung hat der Arbeitnehmer hierbei billigend in Kauf genommen, dass sich Kollegen und Kolleginnen des Autozulieferers infizieren. Das ist grob fahrlässiges Verhalten und zerstört das Vertrauensverhältnis.

 

Möglicherweise bedarf es in der Arbeitsrechtsprechung eines neuen Maßstabes: Es soll nicht darauf ankommen, ob die Richter das Vertrauensverhältnis als zerstört ansehen (sie nehmen nicht am tatsächlichen Wirtschaftsleben teil, zahlen keine Mitarbeiter und sind nicht selbst betroffen). Letztlich sollten Gerichte bei einer Kündigung wegen Störung des Vertrauensverhältnisses eines solchen Grund nachgeben, wenn der Kündigungsgrund nachvollziehbar ist und nicht rechtsmissbräuchlich ist.