Den in Anspruch genommenen Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person, die nach seiner Kenntnis den Verstoß über den betreffenden Anschluss begangen haben kann. Das bloße Gegenüber zwei Jungen im Alter von 10 und 13 Jahren ausgesprochene Verbot, an Tauschbörsen teilzunehmen, genügt zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht. (OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009 – 6 U 101/09 [nicht rechtskräftig]) 

Quelle: NJW – aktuell 11/2010, S.