Im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen Verletzung der Ehe außerhalb von Rundfunk und Presse ist – anders als im ordentlichen Klageverfahren – die Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens keine Zulässigkeitsvoraussetzung. Die Entscheidung des OLG Hamm, Urteil vom 11.05.2007 (Az. 9 U 37/07) findet auch Anwendung auf das Schlichtungsgesetz des Landes Baden-Württemberg. Danach gilt: Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist auch ohne Vorschaltung des außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens zulässig.

Nach dem Schlichtungsgesetz Baden-Württemberg ist bei Ansprüchen wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind, ein Schlichtungsversuch Zulässigkeitsvoraussetzung für eine „Klage“. Schon nach dem Wortlaut ist das etwas anderes als ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Soweit das Landgericht Paderborn in einer Entscheidung (2 O/12/07) einmal ausgeführt hat, dass die Vorschaltung des außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens analog auch auf eine einstweilige Verfügung Anwendung findet, ist dieser Ansatz verfehlt.

 

Für eine Analogie ist schon deswegen kein Raum, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Die Beschränkung auf die Klage war vom Gesetzgeber explizit gewollt. Dies ergibt sich bereits aus den Gesetzesmaterialien, nämlich die Bundestagsdrucksache 14/980 (Bl 109) zu § 15a EGZPO, in der es heißt:

 

„Abs. 1 S. 1 eröffnet dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit, die Zulässigkeit der … Klage von einem vorherigen Schlichtungsversuch … abhängig zu machen. Damit werden die in anderer Weise als durch Klage eingeleiteten Verfahren, wie z. B. Mahnverfahren, die Verfahren über Arrest und einstweilige Verfügung … vom Anwendungsbereich des obligatorischen Schlichtungsverfahrens ausgenommen.“

 

[OLG Hamm, Urteil vom 11.05.2007 – Az. 9 U 37/07, veröffentlich in openjur.de/u/123014.print]