Die Strafverfolgungsbehörden versagen, wenn es darum geht, sich um das Wohl der Tiere zu kümmern. Denn strafbar macht sich nach § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG), wer ein Tier ohne vernünftigen Grund tötet. Strafbar ist nach § 17 Nr. 2 TierSchG auch, wer Tiere aus Rohheit oder länger anhaltende erhebliche Schmerzen oder Leiden bereitet. Beispiele hierfür sind, wenn ohne Betäubung geschlachtet wird, das Tier mit Seilwinde an den Beinen gefesselt und für den Transport gezerrt wird oder auch die Tiere im engsten Raum gehalten werden.

 

Erschreckende Statistik für die Strafverfolgung ist folgende: Im Jahr 2020 sind 1.027 Personen wegen Tierschutzdelikten verurteilt, jedoch nur 95 % mit einer Geldstrafe.

 

Dies liegt daran, dass entsprechende strenge Kontrollen nicht durchgeführt werden oder nicht eingestellt werden. Es wird nur alle 17 Jahre die Routinekontrolle durchgeführt, wonach sich der Tierhalter durch eine vorzeitige Ankündigung entsprechend vorbereiten kann und sich sogar aussuchen kann, durch wen die Routinekontrolle durchgeführt wird. Die Staatsanwaltschaft verfolgt angezeigte Tierquälereien ebenso wenig, da diese der Auffassung ist, dass der Tatbestand des § 17 TierSchG nicht erfüllt wird.

 

Nun stellt sich die Frage, wieso es eine Norm gibt, die als solche kaum geprüft wird. Inwiefern müsste dann eine Gesetzesanpassung vorgenommen werden, wonach es bei den Kontrollen der Tierhaltung zu Sanktionen kommt?

 

Der Wortlaut des § 17 TierSchG ist sehr weit auslegbar. Der Auslegungsspielraum für die Tatbestandsmerkmale „vernünftigen Grund“, „Leiden“, „erheblich“, „länger anhaltend“, „Rohheit“ müssen entsprechend angepasst werden. Es muss auf jeden Fall dahingehend angepasst werden, dass es sich auf Tiere bezieht und nicht um eine Straftat Menschen gegenüber.

 

Ebenso müssen Nachweise vorliegen, wonach eine Verfolgung aufgenommen werden könnte. Oftmals liegen nur Videoaufzeichnungen vor, welche der Staatsanwaltschaft keinen Nachweis über das Leid des Tieres an sich liefert, sondern vielmehr Aufschluss über die Haltung gibt. Ebenso wenig durch die von Veterinärbehörden ausgestellten Dokumentationen reichen oftmals als Beweis. Da es sich in den meisten Fällen um Massentierhaltung handelt, ist das erkrankte Tier nicht mehr in der Masse auffindbar oder bereits Tod.

 

Daher müssten verschärfte Regelungen einführt werden, wie zum Beispiel in einem sehr engen Zeitraum Kontrollen an den Tieren durch den Halter durchzuführen. Man könnte etwa bei Hühnern eine Farbmarkierung ansetzen, sodass diese dann als gesund oder krank eingestuft werden. Diese Kontrolle liegt jedoch in der Hand der Tierhalter und dann bei den Veterinärbehörden, die einen Vorfall der Staatsanwaltschaft melden. Dies ist für die Tierhalter jedoch ein zeitlicher Aufwand, welcher nicht tragbar sei.

 

Politisch gesehen wird die Aussage getroffen, dass bei solch strengen Kontrollen die Bauern pleitegehen würden. Dies müssten diese dennoch in Kauf nehmen. Es muss abgewogen werden, ob für die Kontrollen investiert wird ober ob die Geldstrafe oder sogar die im Gesetzestext angedrohte, aber nie/kaum umgesetzte, Freiheitsstrafe für den Bauern akzeptabel ist.

 

Es müssen also zwei grundlegende Faktoren berücksichtigt werden: Zum einen müsste eine Gesetzesanpassung vorgenommen werden, wonach es dem Wortlaut nach einfacher ist, ein Tierleiden zu erkennen und dagegen vorgehen zu können. Zum anderen müssten die Kontrollen verschärft werden, indem der Zeitraum für diese nicht zu großzügig anberaumt werden und dann auch noch Bürger für den Fall der Kenntnisnahme eines Vorfalls angehalten werden, dies zu melden.