In der ersten Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof um die Rückgabe eines gebrauchten VW Sharan wurde der Vorsitzende Richter Stephan Seiters am Dienstag, 05.05.2020, doch recht deutlich. Im Grunde genommen hat der Bundesgerichtshof den Mainstream der Oberlandesgerichte bestätigt.

 

Diesel-Käufer können das erworbene Fahrzeug zurückgeben. Sie müssen sich allerdings dabei die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Volkswagen droht vor dem obersten deutschen Zivilgericht eine entscheidende Niederlage. Dass das Gericht auch noch zusätzlich „Strafzinsen“ zuerkennt, davon gehen wir als Prozessbeobachter derzeit nicht aus, aber nur derzeit. Das deutsche Schadensersatzrecht kennt keinen Sanktionszweck, wird immer wieder argumentiert. Möglicherweise wird das deutsche Recht dies aber nun kennenlernen, denn nach europäischem Recht (und vielen anderen Rechtsordnungen) wird im Schadensersatzrecht die Entschädigung und die Sanktionierung miteinander verquickt, insbesondere dann, wenn – wie hier – die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung ganz perfide und ganz berechnend erfolgt ist. Für die Anwendung eines Sanktionsrechts spricht, dass Entschädigung nur dann von solchen Aktionen abgehalten wird, wenn nicht nur ein reiner Schadensausgleich stattfindet, sondern sich jede sittenwidrige Schädigung schon vom Ergebnis her nicht lohnt und pönalisiert wird.

 

Vielleicht gewehrt der Bundesgerichtshof wenigstens den Rückgewähranspruch ab Zeitpunkt des Kaufes. Dann nämlich kompensieren die Rückgewährzinsen in der Regel die gefahrenen Kilometer.

 

Nach dem 05.05.2020 spricht noch sehr viel mehr dafür, eine Schadensersatzklage gegen Volkswagen bis zum Ende durchzuziehen. Diejenigen, die sich bereits auf dem VW-Vergleich eingelassen haben, sollten diesen widerrufen.

 

Volkswagen bekommt die Quittung für den größten Industrieskandal in Deutschland nach dem 2. Weltkrieg (oder überhaupt).

 

Diesel-Besitzer, holen Sie sich Ihr Recht!