Oftmals sind Mess- und Überwachungsfotos nicht so scharf und eindeutig, dass man den Fahrer/Täter auf den ersten Blick eindeutig identifizieren kann.

In solchen Fällen geben die Gerichte zur Klarheit ein Gutachten für einen Lichtbildvergleich in Auftrag. Dort geschieht Folgendes:

 

Der Gutachter muss als erstes das Beweismaterial sichten. Dazu fordert er Akteneinsicht an und erhält Bilder in digitaler Form oder als Hochglanzabzug. Bei Videoaufnahmen erstellt der Gutachter selbst Standbilder und analysiert diese. Er unternimmt eine Qualitätsverbesserung in Bezug auf Helligkeit, Tonwert und Kontrast, wobei dies zu keinen Merkmalsveränderungen führen darf. Hier kann der Gutachter schon feststellen, ob das Bildmaterial für eine Begutachtung geeignet ist bzw. welcher Grad einer Identitätswahrscheinlichkeit erreicht werden kann. Danach folgt die Merkmalsanalyse in den Bereichen des Kopfes. Es werden Kopfform, Gesichtsform, Gesichtsproportionen, Haaransatz, Stirn, Augen, Nase, Mund, Kinn, Unterkiefer, Wangen, Ohren und Hals ausgewertet und beschrieben. Innerhalb diesen Regionen wird nochmals in Einzelmerkmale unterteilt, z.B. in der Augenregion wird unterteilt in Augenbrauen, -abstand, -größe, Oberlidraum, Lidachsenstellung und Unterlid.

Die Sachverständigen arbeiten hierbei unterschiedlich. Während einer z.B. das Merkmal der Augenbraue als einen Merkmalskomplex anführt, gliedert der andere Sachverständige diesen in mehrere Einzelmerkmale (z.B. Brauenstärke, -höhe, -form, -kopfabstand oder Vorhandensein/Fehlen einer Zwischenbraue) und kommt so zu einer höheren Merkmalsanzahl.

Nun folgt die Vergleichsaufnahme mit einem am besten vom Gutachter selbst erstellten Vergleichsbild, um so einen genauen und zuverlässigen Merkmalsvergleich durchführen zu können. Eine Begutachtung durch erkennungsdienstlicher Aufnahmen durch die Polizei oder aus Personalausweisanträgen, die von den Bußgeldstellen oft angefordert werden, sind eher ungeeignet. Sie dienen lediglich für eine Vorab-Begutachtung. Zudem muss aufgrund von Altersveränderungen oder chronischen Krankheiten die zeitliche Aufnahme zwischen Bezugs- und Vergleichsbild bekannt sein. Es können sich Merkmale wie Haar- und Barttracht, Gewichtszunahme oder -abnahme und Verdeckungen durch Kleidungsstücke oder Brillen verändern.

Bei dem nun letztlich stattfindenden Merkmalsvergleich werden alle am Bezugsbild beschriebenen Merkmalskomplexe mit allen ausgewerteten Merkmalen und Feinstrukturen der Vergleichsperson mit dem Vergleichsbild verglichen. Der Gutachter muss feststellen, ob vorhandene Unähnlichkeiten zu einem Identitätsausschluss führen können oder nicht. Er muss dabei verändernde Merkmalsausprägungen und Mimik beachten. Im Zweifel wird er eine Unähnlichkeit zugunsten des Beschuldigten bewerten.

Die Merkmale müssen sichtbar sein und dürften keinen großen Umwelteinflüssen oder Altersveränderungen unterliegen. Der Gutachter muss anhand der Qualität des Lichtbildes entscheiden, ob die Anzahl der auswertbaren Merkmale zu einer Identifizierung oder Nichtidentifizierung ausreicht.

Bei der Entscheidung von der Häufigkeit eines Merkmals wird von Erfahrungswerten ausgegangen. Erscheint ein Merkmal häufig bei der Normalbevölkerung auf, ist es wenig individualtypisch. Bei einem weniger häufig auftretenden Merkmal ist es mäßig individualtypisch. Bei sehr individualtypischen Merkmalsausprägungen, wie markante Furchen-, Falten-, Narben- und Hautveränderungen, liegen Individualmerkmale vor.

Die Identitätswahrscheinlichkeit wird anhand folgender neun-stufiger Skala auf der Grundlage von Merkmalszahl, Merkmalshäufigkeit und Merkmalserkennbarkeit ermittelt:

 

Identität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegeben,

Identität höchst wahrscheinlich,

Identität sehr wahrscheinlich,

Identität wahrscheinlich,

Identität nicht entscheidbar,

Nichtidentität wahrscheinlich,

Nichtidentität sehr wahrscheinlich,

Nichtidentität höchst wahrscheinlich,

Nichtidentität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegeben.

 

Die bevorstehende Legalisierung von Cannabis in Deutschland hat zwangsläufig Auswirkungen auf den Straßenverkehr. Bald dürfte es mehr Autofahrer geben, die mit THC im Blut am Steuer sitzen. Stellt sich die Frage, ab welchem Grenzwert man diese Fahrer bestrafen soll.

 

Bisherige Rechtslage:

Bisher wird eine Drogenfahrt ab einem Wert von einem Nanogramm THC pro Milliliter Blut angenommen. Dies ist die kleinstmögliche nachweisbare Konzentration.

 

Problem der bisherigen Rechtslage:

Viele Experten sind der Meinung, der aktuelle Grenzwert der THC-Konzentration sei untauglich, da dieser keine Aussage über die Fahrtauglichkeit trifft. Sollte sich dieser nicht ändern, würden wohl viele Menschen bestraft, die mehr als einmal die Woche Cannabis zum Genuss konsumieren – „auch wenn sie vor der Verkehrsteilnahme eine ausreichend lange Zeit warten“, so der Leiter der Forensischen Toxikologie an der Uni Frankfurt, Stefan Tönnes. Es müsse vielmehr -wie beim Alkohol- ein Grenzwert so festgelegt werden, dass nur berauschte Fahrer sanktioniert werden. Doch ab wann ist man von THC berauscht? Und genau hier liegt das Problem. Anders als bei Alkohol gibt es keine festen wissenschaftlichen Grenzwerte, ab wann von einer Fahruntüchtigkeit auszugehen ist. Und was gilt bei einem Mischkonsum von Alkohol und Cannabis? Man kann nicht einfach Grenzwerte addieren. Es besteht also Handlungsbedarf.

 

Mögliche neue Rechtslage:

Das Amtsgericht Frankfurt a. M. hat den Fahrer eines SUV im Zusammenhang mit einem Rotlichtverstoß nicht mit dem Regelsatz von € 200,00 in die Pflicht genommen, sondern das Bußgeld auf € 350,00 erhöht. Grund war einmal, dass der Fahrer bereits mehrere Einträge in Flensburg hatte und insbesondere, weil der Verstoß mit einem SUV gravierender als der Normalfall sei. Andere Verkehrsteilnehmer müssten vor solchen Fahrzeugen mehr geschützt werden. Das Fahrverbot von einem Monat beließ das Gericht beim Regelsatz.

Oftmals sind Mess- und Überwachungsfotos nicht so scharf und eindeutig, dass man den Fahrer/Täter auf den ersten Blick eindeutig identifizieren kann.

In solchen Fällen geben die Gerichte zur Klarheit ein Gutachten für einen Lichtbildvergleich in Auftrag. Dort geschieht Folgendes:

 

Der Gutachter muss als erstes das Beweismaterial sichten. Dazu fordert er Akteneinsicht an und erhält Bilder in digitaler Form oder als Hochglanzabzug. Bei Videoaufnahmen erstellt der Gutachter selbst Standbilder und analysiert diese. Er unternimmt eine Qualitätsverbesserung in Bezug auf Helligkeit, Tonwert und Kontrast, wobei dies zu keinen Merkmalsveränderungen führen darf. Hier kann der Gutachter schon feststellen, ob das Bildmaterial für eine Begutachtung geeignet ist bzw. welcher Grad einer Identitätswahrscheinlichkeit erreicht werden kann. Danach folgt die Merkmalsanalyse in den Bereichen des Kopfes. Es werden Kopfform, Gesichtsform, Gesichtsproportionen, Haaransatz, Stirn, Augen, Nase, Mund, Kinn, Unterkiefer, Wangen, Ohren und Hals ausgewertet und beschrieben. Innerhalb diesen Regionen wird nochmals in Einzelmerkmale unterteilt, z.B. in der Augenregion wird unterteilt in Augenbrauen, -abstand, -größe, Oberlidraum, Lidachsenstellung und Unterlid.

Die Sachverständigen arbeiten hierbei unterschiedlich. Während einer z.B. das Merkmal der Augenbraue als einen Merkmalskomplex anführt, gliedert der andere Sachverständige diesen in mehrere Einzelmerkmale (z.B. Brauenstärke, -höhe, -form, -kopfabstand oder Vorhandensein/Fehlen einer Zwischenbraue) und kommt so zu einer höheren Merkmalsanzahl.

Bei einer nachträglichen Überprüfung hat die amtliche Zulassungsbehörde (Physikalisch-Technische Bundesanstalt, abgekürzt PTB) festgestellt, dass es auch mit der neuen Gebrauchsanweisung zu unzulässigen Messabweichungen kommen kann. Das Gerät steht schon länger in der Kritik. Kommunen haben hierauf nie reagiert, der Hersteller schon gar nicht. Wenigstens auf die Veröffentlichung der PTB von 12.03.2021 hat der Hersteller jetzt offiziell erklärt, die Geräte, bis zu einer entsprechenden Nachrüstung, nicht weiter zu verwenden.

 

Für Betroffene gilt daher:

 

(1) Wer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung belangt wird, bei dem das Gerät jetzt wieder der Blitzer Leivtec XV3 eingesetzt wurde, sollte unverzüglich Einspruch einlegen und den Vorgang in rechtlicher Hinsicht überprüfen lassen.

 

(2) Wer in der Vergangenheit ein Bußgeld kassiert (und womöglich schon bezahlt) hat, sollte den Vorgang ebenfalls überprüfen, ggf. besteht ein Regressanspruch gegen die Kommune – was wir in diesen Fällen ebenfalls prüfen: Ansprüche gegen den Hersteller.