Von der Anordnung eines Fahrverbots kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Verhängung trotz der groben bzw. beharrlichen Pflichtverletzung unangemessen wäre. Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. Ein solcher Ausnahmefall könne z.B. bei drohendem Verlust des Arbeitsplatzes oder bei Verlust der sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage gegeben sein.

Für diesen Fall müssten allerdings genügend Umstände mitgeteilt werden, die ein Absehen vom Fahrverbot wegen Verlusts der Existenz rechtfertigen würden. Insbesondere müsse dargelegt werden, warum es dem Betroffenen nicht möglich sei, notwendige Autofahrten durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Der Betroffene müsse auch erläutern, warum die wirtschaftlichen Auswirkungen für den Betrieb nicht dadurch abgemildert werden könnten, dass er das Fahrverbot zumindest teilweise in der Zeit eines möglicherweise geplanten Jahresurlaubs abwickeln würde (OLG Hamm, 2 Ss OWi 262/06).