Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Eilanträge mehrere Betreiber von Gaststätten in Berlin, Hygieneberichte nicht zu veröffentlichen, zurückgewiesen. Die Online-Plattform mit dem Namen „Topf Secret“ dürfen weiter Hygieneberichte der Berliner Bezirksämter über örtliche Restaurants veröffentlichen. Verbraucher hätten ein Recht zu erfahren, ob in einem Restaurant lebensmittelrechtliche Kontrollen stattgefunden haben und ob es hierbei Beanstandungen gab. Rechtliche Grundlage für die Veröffentlichung bilde das Verbraucher Informationsgesetz (VIG).

 

Die Veröffentlichung stelle keinen unzulässigen Eingriff in die Rechte der Restaurantbesitzer dar. Dem stünden auch nicht der Schutz personenbezogener Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Gastronomen entgegen.

 

[VG Berlin, Beschluss vom 11.03.2021, Az. VG 14 L 600/20]