Die Blockadeaktionen der „Last Generation“ erfolgen mit dem Kalkül dermaximalen Störung. Die betroffenen Autofahrer müssen das nicht hinnehmen und provozieren mit ihrem Handeln (solange wie möglich sitzen bleiben), dass der Konflikt durch den Blockierer beendet wird, auch wenn dem Blockierer danach ein Stück Haut fehlt. Das Notwehrrecht greift bisweilen unter die Haut. Hier greift das Notwehrrecht. Die blockierten Autofahrer müssen kein Lösungsmittel mit sich führen.

 

Was man allerdings nicht darf, ist den Blockierer noch zusätzlich zu „verkloppen“, weil das über das Notwehrmaß hinaus geht (sogenannter Notwehrexzess). Etwas andere gilt dann, wenn der Blockierer weiter trotzig auf der Straße steht, dann kann auch ein Seitenhieb förderlich sein, um den Blockierer zur Straßenseite zu bewegen.

 

Der bekannteste deutsche Strafrechtler und ehemalige BGH-Richter Prof. Dr. Thomas Fischer kommt hinsichtlich des „Beiseiteschaffens“ der Blockierer letztlich zum gleichen Ergebnis, differenziert aber auch in vielen Nuancen. Das ist dann aber wenig alltagstauglich. Beim Notwehrrecht stellt sich der Praktiker in der Regel drei kurze Fragen:

 

(1)     Muss ich mir das, was gerade passiert, von meinem Gegenüber bieten lassen? Oder ist das schon Nötigung?

 

(2)     Wie kann ich diesen Zustand beenden, um aus der Nötigungsschleife herauszukommen?

 

(3)     Gibt es ausnahmsweise noch einen einfacheren Weg ohne Konfrontation?

 

Liegt Nötigung vor, darf man selbst handeln, muss man sich das nicht gefallen lassen.

 

[ Eine Frage an Thomas Fischer: Notwehr gegen Blockade-Demonstranten? https://www.lto.de/recht/meinung/m/frage-an-fischer-notwehrrecht-klimaaktivisten-blockade/ ]

 

Und wer einem die Luft aus dem Reifen lässt, muss auch damit rechnen, dass er auf frischerTat mit körperlicher Gewalt von weiteren solcher Aktionen abgehalten wird. Wer proviziert und die Gesellschaft in Geiselhaft nimmt, muss damit rechnen, dass diese sich wehrt.