Die Versendung eines zweiten Anhörungsbogens kann die Verjährung kein zweites Mal unterbrechen.Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg und sprach den Betroffenen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren frei. Dieser war Inhaber und "Geschäftsführer" einer Firma, die seinen Namen trägt.

Mit einem Pkw dieser Firma wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Die Straßenverkehrsbehörde übersandte zwei Anhörungsbogen, einen an die Firmenanschrift und ca. sechs Wochen später einen weiteren an die Privatanschrift. Das OLG ist der Ansicht des Betroffenen gefolgt, der sich auf Verjährung berufen hatte. Nach Ansicht der Richter sei die Übersendung des Anhörungsbogens an die Firmenanschrift zwar wirksam gewesen. Sie habe auch die Verjährungsfrist unterbrochen. Diese sei allerdings vor Erlass des Bußgeldbescheids erneut abgelaufen. Die zwischenzeitliche Übersendung eines (weiteren) Anhörungsbogens an die Privatanschrift könne die Verjährung nicht ein zweites Mal unterbrechen. Die gesetzlich vorgesehenen Unterbrechungsmöglichkeiten würden nur alternativ bestehen, nicht kumulativ. Das Verfahren müsse daher eingestellt und der Betroffene freigesprochen werden (OLG Brandenburg, 2 Ss (OWi) 22 B/07).