Die beiden Oberlandesgerichte (OLG) Köln und Zweibrücken haben sich mit Fragen in Zusammenhang mit der neuen Vorschrift des Strafgesetzbuches § 315d StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen) zu illegalen Autorennen befasst. Nicht erforderlich für das Vorliegen eines solchen Rennens ist ein „Wettbewerb“. Allerdings muss der Täter mit der Absicht handeln, eine Höchstmöglichgeschwindigkeit zu erreichen. Dabei wird auf die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abgestellt, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen oder der Ziele und Beweggründe der Geschwindigkeitsübertretung ergibt.

 

Unerheblich ist, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeuges vollständig ausreizt. Und: Die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, muss auch nicht Haupt- oder Alleinbewegrund für die Fahrt sein. Vielmehr kann das Bestreben, möglichst schnell voranzukommen, auf weitergehenden Zielen begleitet sein, ohne dass dadurch der Renncharakter verloren geht (bspw. „Polizeiflucht“).

 

 

[OLG Köln, Urteil vom 05.05.2020, Az. 1 RVs 45/20; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.05.2020, Az. 1 OLG 2 Ss 34/20]