Wohl eher nicht. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verhandelte Ende April 2022 über die Gefangenenvergütung. Die Tendenz geht dahingehend, dass ein Mindestlohn im Gefängnis keine Grundlage hat. Die Arbeiterstrafgefangenen in der JVA dient vor allem der Resozialisierung und nicht dem beruflichen Einkommen. In der JVA ist ohnehin schon alles anders: "Kost und Logis" sind frei (ob man arbeitet oder nicht). Selbst wenn die bisherige Vergütung von oftmals knapp 2,00 € vielleicht etwas erhöht wird, wird der Mindestlohn dabei nicht herausschauen. Etwas anderes wäre vielleicht dann denkbar, wenn die Vergütung ganz und gar der Schadenswidergutmachung und Schadensregulierung dient. Dann hätte die Arbeit tatsächlich Mehrwert.

 

 

 

Wer richtig arbeiten und Lohn erhalten will, kann sich als Freigänger bewerben. Wer als Freigänger arbeitet, unterliegt keinen Einschränkungen bis auf den Umstand, dass das Nachtlager in der JVA befindet und man dort abends zurückkehren muss.

 

 

 

Bis im Sommer will das BVerfG entscheiden. Wenn uns das Ergebnis vorliegt, werden wir berichten.