Wird eine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen, so kann der Markeninhaber davon ausgehen, dass das Deutsche Patent- und Markenamt vor Eintragung auf absolute Eintragungshindernisses geprüft hat. Absolute Eintragungshindernisse sind in der Natur der Marke begründet und bestehen im Interesse der Allgemeinheit.

Die unbegründete Verwarnung aus einem Markenrecht, als rechtswidriger und schuldhafter Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angesehen, kann zum Schadensersatz führen. In einer neuen Entscheidung stellt der 1. Senat des Bundesgerichtshofes nunmehr fest, dass es im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch des unberechtigt Verwarnten aber am Verschulden des Markeninhabers dann fehlt, wenn dieser sich auf die Eintragung verlassen durfte.

 

(BGH, Urteil vom 19.01.2006 - I ZR 98/02)