Ein in einem notariellen Kaufvertrag enthaltener Haftungsausschluss ist unwirksam, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Der Käufer einer Immobilie, der die Unwirksamkeit des vertraglichen Gewährleistungsausschluss wegen arglistigen Schweigens verdeckter Mängel durch den Verkäufer geltend macht, muss lediglich die objektiven Umstände darlegen und ggf. nachweisen, die einen hinreichend sicheren Schluss auf arglistiges Verschweigen bekannter Umstände zulassen. Der Käufer einer mangelhaften Sache kann seinen Schaden insbesondere dann nicht auf der Grundlage der fiktiven Mängelbeseitigungskosten berechnen, wenn er die Sache behält und die fiktiven Mängelbeseitigungskosten den Sachwert des Gebäudes erreichen oder übersteigen.

 

[OLG Frankfurt, Urteil vom 21.01.2019 – 29 U 183/17; ZAP EN-Nr. 147/2019]