Die Formulierung “gekauft wie gesehen” beim Gebrauchtwagenkauf führt nicht zu einem gänzlichen Haftungsausschluss.

 

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einer aktuellen Entscheidung argumentiert, dass die obige Formulierung nur für solche Mängel gelte, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen (bei einer Besichtigung) erkennen kann. Die Gewährleistungsansprüche greifen, ohne dass der Verkäufer arglistig gehandelt haben muss. Daher spielt es keine Rolle, ob dem Verkäufer der Vorschaden bekannt war. Ein umfassender Haftungsausschluss ist nur zur erreichen, wenn in einem Kaufvertrag auch nicht bekannte Mängel ausgeschlossen werden. Wer beim Autokauf oder Autoverkauf hinsichtlich Gewährleistungs- und Haftungsregelungen sicher sein will, sollte keinen Vertrag aus dem Netz wählen. Die Formulierungen sind oft trügerisch.

[Quelle: OLG Oldenburg, 9 U 29/17]