Die Vereinbarung einer Abfindung für den ausscheidenden BGB-Gesellschafter auf der Grundlage des Ertragswerts des Gesellschaftsunternehmens kann unwirksam sein. Das ist der Fall, wenn der Liquidationswert eines Unternehmens den Ertragswert erheblich übersteigt. In einem solchen Fall würde ein vernünftiger Gesellschafter auf der Grundlage einer Abfindung nach dem Ertragswert von dem ihm an sich zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen.

Eine nach englischem Recht gegründete Limited hat nur dann einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, wenn sie entweder ihren satzungsmäßigen Sitz, ihrer Hauptverwaltung oder ihrer Hauptniederlassung im Inland hat. Ob dies zutrifft, bedarf im Einzelfall näherer Prüfung.

Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) die Bilanz unterschreibt, sollte besonders vorsichtig sein. Ist für seine Pensionszusage zum Beispiel keine ausreichend hohe Rückstellung gebildet worden, kann die Unterschrift unter die Bilanz zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Das zeigt ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH):

Auch einem Gesellschafter, der sich einem Konkurrenzunternehmen angeschlossen hat, kann die Einsicht in die Jahresabschlüsse der Gesellschaft grundsätzlich nicht verweigert werden. Bezieht sich die verlangte Auskunft auf wettbewerbsrelevante Informationen, kann die Entgegennahme der Informationen durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten, für beide Seiten vertrauenswürdigen Treuhänder in Betracht zu ziehen sein. Nach einem Gesellschafterbeschluss über die Einziehung des Geschäftsanteils bleiben die Mitgliedschaftsrechte bis zur vollständigen Zahlung der Abfindung unberührt.

 

[OLG München, Beschluss vom 11.12.2007, Az. 31 Wx 48/07]