Der Umstand, dass die Ehefrau ein Kind von einem anderen Mann erwartet, kann eine Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB rechtfertigen.

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M. bedeutet, dass in dem genannten Fall ausnahmsweise das eigentlich erforderliche Trennungsjahr nicht eingehalten werden müsse. Für den Ehemann bestehe nämlich ein in der Person seiner Ehefrau liegender Grund, der für ihn die Fortsetzung der Ehe als unzumutbare Härte darstelle. So sei nämlich sein Wunsch nach einer Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres nachvollziehbar. Er habe kein Interesse daran, als Vater eines Kindes zu gelten, dessen leiblicher Vater er tatsächlich nicht sei (OLG Frankfurt a.M., 1 WF 89/05).