Sowohl in Sachen Kindesunterhalt, als auch in Sachen Ehegattenunterhalt sind die Parteien eines Unterhaltsstreits einander Kraft Gesetzes zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. In Rechtsprechung und Literatur umstritten ist jedoch, welche konkreten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auskunft im Sinne des Gesetzes zu stellen sind.

Zu dieser Frage hat das Oberlandesgericht Hamm jüngst entschieden, dass die unterhaltsrechtliche Auskunftspflicht dann nicht erfüllt sei, wenn die relevanten Angaben auf vier Schriftsätzen über einen Zeitraum von mehreren Monaten verteilt sind. Allerdings führt nach Ansicht des Oberlandesgericht Hamm nicht jede Unvollständigkeit dazu, von dem Auskunftspflichtigen eine umfassende Neuerteilung seiner Auskunft verlangen zu können. Vielmehr kann es zur Vermeidung unnötiger Förmeleien im Einzelfall ausreichend sein, wenn eine bereits erteilte und insoweit ordnungsgemäße Auskunft einmalig um fehlende Angaben ergänzt wird. Diese Möglichkeit der Ergänzung ist jedoch bei einer auf insgesamt vier Schriftsätze verteilten Auskunft nicht mehr gegeben. In diesem Fall kann die erneute Auskunftserteilung auf einem einheitlichen Schriftstück verlangt werden. Aus anwaltlicher Sicht ist auf die Erteilung der Auskunft im Sinne einer geschlossenen Gesamtdarstellung Wert zu legen. Nur so ist gewährleistet, dass die erteilte Auskunft – etwa im Falle eines später entstehenden Streites über deren inhaltliche Richtigkeit – Gegenstand einer eidesstattlichen Versicherung des Auskunftspflichtigen werden kann.

 

Die Auskunft ist grundsätzlich in Schriftform zu erteilen. Nach wie vor uneinheitlich wird jedoch in Rechtsprechung und Literatur die Frage beantwortet, ob es ausreichend ist, wenn die Auskunft nach Angaben des Auskunftspflichtigen gefertigt und von dem bevollmächtigten Anwalt übermittelt wird oder ob es darüber hinaus erforderlich ist, dass der Auskunftspflichtige die von ihm abgegebenen Auskünfte mit seiner eigenen Unterschrift bestätigt. Das im hiesigen Gerichtsbezirk zuständige Oberlandesgericht Karlsruhe hat sich zu dieser Frage bislang noch nicht abschließend geäußert.