Wenn ein Erblasser zum Zeitpunkt einer notariellen Beurkundung demenzkrank ist, kann die Erklärung im Nachhinein für nichtig erklärt werden. Notare können nicht immer zweifelsfrei entscheiden, ob eine Person wirklich geschäftsfähig ist. Dazu haben sie zum Einen nicht immer Veranlassung, zum Anderen fehlt dem Notar quasi das Medizinstudium, also das medizinische Fachwissen. Eine notarielle Erklärung kann durchaus im Nachhinein durch ein ärztliches Gutachten wegen angenommener Demenz als nichtig betrachtet werden.

Einen solchen Fall entschied kürzlich das Oberlandesgericht Hamm. Es kommt letztlich nicht auf die Bewertung durch den beurkundenden Notar an, sondern viel sicherer ist, dass ein Sachverständiger (Arzt) im Nachhinein feststellen kann, dass eine Person zum Zeitpunkt der Beurkundung aus medizinischer Sicht eindeutig geschäftsunfähig gewesen ist. In einem solchen Fall ist dieser Bewertung der Vorzug zu geben. Auf die Einschätzung des Notars kommt es weniger an, weil dieser nicht über das notwendige medizinische Fachwissen verfügt, um das Ausmaß einer Demenzerkrankung und damit einer noch vorhandenen Geschäftsfähigkeit einschätzen zu können.

[OLG Hamm Az. 10 U 5/20]