Ein wichtiger Grund zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers kann darin liegen, dass dieser sich nach seinem persönlichkeitsbedingten Verhalten zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit anderen Personen über die im Rahmen seiner Amtsführung zu regelnden Angelegenheiten als nicht in der Lage erweist.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem entsprechenden Rechtsstreit. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Entlassung des Testamentsvollstreckers immer das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraussetze. Als wichtiger Grund gelte z.B.:

  • eine grobe Pflichtverletzung,
  • die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, wobei sich die Unfähigkeit auch aus einer Untätigkeit ergeben kann, aber auch aus dem Unvermögen, die Auseinandersetzung in gehöriger Weise durchzuführen,
  • Verstöße des Testamentsvollstreckers gegen Anordnungen des Erblassers,
  • grobe Verstöße gegen seine Pflicht zur Rechnungslegung, Auskunftserteilung und ordnungsgemäßen Unterrichtung der Erben,
  • die ungerechtfertigte Bevorzugung einzelner Miterben und dergleichen.

Aus dem Gesetzeswortlaut folge zudem, dass die ausdrücklich genannten Entlassungsgründe nicht abschließend sind. Zu berücksichtigen sei auch, dass ein wichtiger Grund nicht notwendig ein Verschulden des Testamentsvollstreckers voraussetze. Er liege auch vor, wenn der Testamentsvollstrecker begründeten Anlass zu der Annahme gegeben hat, dass ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des Erblasserwillens hinderlich sei oder die Interessen der am Nachlass Beteiligten schädigen oder erheblich gefährden werde (OLG Hamm, 15 W 277/06).