Der Architekt muss spätestens im Rahmen der Vorplanung (Leistungsphase II nach § 15 HOAI) die finanziellen Möglichkeiten des Auftraggebers ermitteln und dementsprechend den wirtschaftlichen Rahmen des Bauvorhabens abstecken. Eine allgemeine Verpflichtung, die Vermögensinteressen des Auftraggebers zu wahren, trifft ihn hingegen grundsätzlich nicht. Allerdings hat der Architekt die Nebenpflicht, den Auftraggeber auf die sich aus dem Spannungsverhältnis zwischen den kalkulierten Baukosten und der Finanzierung des Bauvorhabens ergebenden wirtschaftlichen Risiken hinzuweisen. 

Dies gilt zumindest, sofern er nicht davon ausgehen kann, dass der Auftraggeber sich dieser Risiken bewusst ist und sie in seine Planung einbezogen hat. Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Bauherrn, der seinen Architekten auf Schadenersatz verklagt hatte. Der Bauherr warf dem Architekten vor, er habe ihn nicht mit der gebotenen Klarheit und Eindringlichkeit auf die finanziellen Risiken hingewiesen, die der Verkauf des Bauobjekts während der Rohbauphase mit sich bringe.Das OLG hielt den Architekten für schadenersatzpflichtig. Nach seiner Ansicht hätte er erkennen müssen, dass der Verkehrswert des fertigen Sanierungsobjekts bei einem frühzeitigen Verkauf schon während der Rohbauphase nicht realisierbar war. Es sei für ihn offenkundig gewesen, dass die ihm bekannten Gewinnerwartungen des Bauherrn entscheidend davon abhingen, dass die zu diesem Zeitpunkt nur grob geschätzten Baukosten eingehalten werden konnten. Er hätte daher den Bauherrn auf das erhebliche Risiko hinweisen müssen, das sich durch den Zusammenhang zwischen einem wirtschaftlichen ungünstigen Verkauf während der Rohbauphase und der unsicheren Kostenentwicklung begründet habe. Hier wäre auch ein einfacher Hinweis nicht ausreichend gewesen. Vielmehr hätte der Architekt eindringlich die Möglichkeit einer ganz erheblichen Kostensteigerung im Einzelnen erläutern müssen. Er hätte dem Bauherrn eine konkrete Vorstellung davon vermitteln müssen, welche Kostensteigerungsraten bei gewöhnlichem Lauf der Dinge einzuplanen gewesen wären (OLG Düsseldorf, I-21 U 24/03).