Wer als Verbraucher Kreditverträge aus den Jahren 2002 bis 2010 für Bauvorhaben widerrufen will, hat nur noch bis zum 21.06.2016 Zeit – Zeitliche Beschränkung des Widerrufsrechts durch die Regierung – Einsparungen können erheblich sein.

Des einen Freud, des anderen Leid – Während die historisch niedrigen Zinssätze für Sparer und Anleger ein Problem darstellen, dürfen sich z.B. Bauherren über die günstigen Kreditzinsen freuen. Deutlich weniger groß ist aber die Freude von Bauherren, die auf, im Vergleich zum derzeitigen Zinsniveau, hochverzinslichen Altverträgen sitzen.  Laufzeitbindung und Vorfälligkeitsentschädigung machen einen Ausstieg aus dem Altvertrag praktisch unmöglich und so sehen sich viele Bauherren gezwungen, noch auf Jahre diese Altverträge bedienen zu müssen. Zu einem großen Teil allerdings zu Unrecht.  Der Knackpunkt ist die Widerrufsbelehrung über den Vertrag. Denn wenn diese Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, hat die Widerrufsfrist (in aller Regel 14 Tage) noch gar nicht zu laufen begonnen und der Widerruf kann daher noch jederzeit erklärt werden. Dies hat zur Folge, dass die Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann, wenn das Vertragsverhältnis auf diese Art beendet wird. Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen sind dabei auch keineswegs seltene Ausnahmen, Verbraucherschützer schätzen, dass mehr als die Hälfte aller Widerrufsbelehrungen falsch und somit unwirksam sind.

Für Verträge aus den Jahren 2002 bis 2010 galt dieses Widerrufsrecht bislang quasi bis in alle Ewigkeit. Nun aber hat die Bundesregierung ein neues Gesetz erlassen, dass diese „Ewigkeit“ dramatisch beschränkt. Wer für diese Altverträge den Widerruf erklären will, hat nur noch Zeit bis zum 21.06.2016.

Das ist konkret zu tun:

Bausparkassen haben in letzter Zeit massenhaft Kündigungen gegen Bausparer ausgesprochen. Nun hat das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) entschieden, dass es für die Bausparkasse am Rechtsgrund für eine solche Kündigung fehlen könnte. Die Bausparerin hatte, bevor die Bausparsumme erreicht war ihre Einzahlungen vor Jahren eingestellt. Dadurch, dass die Bausparkasse den Vertrag nicht schon seinerzeit gekündigt hätte, hat die Bausparkasse zugelassen, dass der Vertrag ruhe, sodass sich die Bausparkasse heute nicht mehr auf ein Kündigungsrecht berufen könne. So oder ähnlich ist es bei vielen Bausparverträgen gelaufen. Die Bausparkasse Wüstenrot hat gegen das Urteil nun Berufung eingelegt. Damit wird der Bundesgerichtshof sich höchstrichterlich mit dieser Frage zu befassen haben.

Für die übrigen Bausparer heißt das nicht, dass man bis dahin einfach abwarten kann und nichts tun muss. Wer selbst eine Kündigung erhalten hat, sollte unbedingt reagieren. Wer eine Rechtsschutzversicherung besitzt, kann selbst eine gerichtliche Klärung herbeiführen. In der Regel wird das eigene Verfahren dann bis zu einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof ausgesetzt. Oftmals haben die Bausparkassen das Guthaben ausbezahlt und die Bausparer den Betrag einfach entgegengenommen. So etwas könnte als nachträgliches Einverständnis gewertet werden.

 Ein Geldinstitut kann die in Zeiten hoher Zinsen abgeschlossenen hochverzinsten Verträge nicht kündigen, weil sie in der Niedrigzinsphase wirtschaftlich nachteilig sind.

Diese anlegerfreundliche Entscheidung traf das Landgericht (LG) Ulm im Fall der sog. Scala-Verträge der Sparkasse Ulm. Diese Sparverträge haben eine Laufzeit von 25 Jahren. Die Kunden erhalten Bonuszinsen von bis zu 3,5 Prozent zusätzlich zu dem normalen Zinssatz. Weil dies in der aktuellen Niedrigzinsphase für die Sparkasse wirtschaftlich nachteilig ist, wollte sie die Verträge beenden, notfalls per Kündigung. Das hat das LG nun untersagt. Die Richter entschieden, dass die Verträge nicht wegen des mittlerweile deutlich niedrigeren Zinsniveaus gekündigt werden dürften. Es gebe keine gesetzliche Grundlage für ein ordentliches Kündigungsrecht. Veränderungen des Zinsniveaus würden als Begründung nicht ausreichen. Damit hätte bei Vertragsschluss gerechnet werden müssen.

[Quelle: LG Ulm, Urteil vom 26.1.2015, 4 O 273/13, wcr 04/2015]

Auch wenn der Schuldner die Berechtigung einer gegen ihn geltend gemachten Forderung bestreitet, kann die Übermittlung entsprechender Negativdaten an die Schufa rechtmäßig sein. Der Kläger hatte eine Kontokorrentforderung der beklagten Bank aus der Abrechnung seines Girokontos (zum Teil) bestritten. Einen von ihm unterbreiteten Vorschlag, die Sache mit Zahlung von 10.000,- Euro „aus der Welt zu schaffen“, hat er nicht eingehalten. Daraufhin hat die Bank an die Schufa eine Negativmeldung über den Kläger wegen einer offenen Forderung in Höhe von rund 10.000,- Euro weitergegeben.

Banken dürfen bei Verschweigen einer Lohnpfändung den Kreditvertrag außerordentlich kündigen. Das Nachsehen hatte ein Bauherr, der zusammen mit seiner Ehefrau von einer Münchner Bank eine Kreditzusage über 176.000,- € für einen Hauskauf erhalten hatte. Statt der Auszahlung des Darlehens erhielt er ein Schreiben der Bank, in der diese die Geschäftsverbindung wegen falscher Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden kündigte.