Das Landgericht Stuttgart hat drei Feststellungsklagen als unzulässig, jedenfalls als unbegründet zurückgewiesen. Weitere 20 Schadensersatzklagen sind anhängig.

Dem Staat, also der Bundesrepublik Deutschland, wird vorgeworfen, lange Zeit untätig geblieben zu sein, obwohl es deutliche Anzeichen für überhöhte Emissionswerte bei bestimmten Diesel-Fahrzeugen gab. Selbst als in der USA ermittelt wurde, tat der deutsche Staat erstmal nichts.

Das Landgericht Stuttgart meint, dass die EU-Typengenehmigungsrichtlinie 2007/46/EG in erster Linie der Harmonisierung technischer Anforderungen innerhalb der EU dient und nicht den Interessen oder gar Vermögensinteressen von EU-Bürgern, hier: Kraftfahrzeugerwerber.

Die Erteilung der Typengenehmigung durch das Kraftfahrtfahrt-Bundesamt sei nicht zu beanstanden gewesen. Außerdem hätten die Kläger im Rahmen des Fahrzeugmotors ER189 gegen Volkswagen einen Anspruch wegen § 826 BGB, sodass eventuelle Staatshaftungsansprüche hier hinter zurücktreten würden.

Gegen das Urteil ist der Instanzenweg offen und die Anrufung des Europäischen Gerichtshofes. Es darf bezweifelt werden, dass der Staat letztlich davonkommt.

 

[LG Stuttgart, Urteil vom 27.08.2020 Az. 7 O 425/19 sowie weitere Verfahren]