Wer innerhalb von zwölf Monaten durch 159 Parkverstöße auffällt, offenbart eine hartnäckige Missachtung der StVO. In einem solchen Fall hat die Straßenverkehrsbehörde Berlin ein gefestigtes Verhaltensmuster vermutet und die Einziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Fahreignung verfügt. Das Verwaltungsgericht Berlin sah die Einziehung als rechtmäßig an. Durch sein Verhalten gefährde der Verkehrsteilnehmer andere. Auffällig sei gewesen das permanente verbotswidrige Parken im direkten Wohnumfeld, mehrheitlich im absoluten Halteverbot. Die Täterschaft anderer Familienmitglieder als Verteidigung ließ das Verwaltungsgericht nicht gelten. Immerhin habe er sämtliche Strafzettel offensichtlich einfach bezahlt und nichts unternommen und ein solches Verhalten zeige charakterliche Mängel auf. Dass der Betroffene beruflich auf seinen Führerschein angewiesen war, führte zu keiner anderen Bewertung.

 

[VG Berlin, Urteil vom 28.10.2022, Az. 4 K 456/21]