Sind Paare nicht verheiratet, so können im Todesfall den überlebenden Partner beachtenswerte erbrechtliche und steuerrechtliche Nachteile treffen. Bei Paaren, die verheiratet sind, tritt hingegen im Todesfall des einen Ehegatten die gesetzliche Erbfolge ein, sodass dem länger lebenden Ehegatten – abhängig vom ehelichen Güterstand – ein immenser Teil des Nachlasses zusteht. Genau dies tritt bei einem unverheirateten Paar nicht ein. Im Gegenteil: Der überlebende Teil geht schlicht leer aus. Das bedeutet auch, dass kein Anspruch auf Altersrente und Witwen- bzw. Witwerrente besteht. Beachtlich ist auch, dass im Falle einer eingesetzten Erbschaft der hinterbliebene Lebenspartner nur einen Erbschaftssteuerfreibetrag in Höhe von 20.000 Euro geltend machen kann. Zum Vergleich: Ehegatten steht ein Freibetrag in Höhe von einer halben Millionen Euro zu.

Da eine Vorsorge für den überlebenden Partner per Gesetz also nicht gesichert ist, sollten unverheiratete Paare beispielsweise ein Testament erstellen, um die Rechtslage zu verbessern.

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, den Hinterbliebenen abzusichern: Der Lebenspartner kann ein Vermächtnis erhalten oder als Alleinerbe eingesetzt werden.

Im Falle eines Vermächtnisses steht dem Vermächtnisnehmer (in diesem Fall dem länger lebenden Partner) ein Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand zu, den er von den Erben verlangen kann. So kann beispielsweise die Eigentumswohnung oder eine bestimmte Geldsumme an den hinterbliebenen Partner vermacht werden.

Noch besser abgesichert wird der jeweilige andere Lebenspartner durch die Einsetzung als Alleinerbe. Hierbei ist jedoch stets zu beachten, dass auch die Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Erben übergehen. Die Lebensgefährten können jedoch kein gemeinschaftliches Ehegattentestament (sog. Berliner Testament) erstellen. Es bietet sich aber die Möglichkeit, einen notariellen Erbvertrag abzuschließen.

Auch muss geprüft werden, ob einer der Lebenspartner vorher anderweitig ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet hat. In diesem Fall ist zu prüfen, ob jenes Testament weiterhin Bindungswirkung entfaltet, sodass unter Umständen kein neues wirksames Testament errichtet werden kann.

Eine weitere Möglichkeit, sich finanziell abzusichern ist, eine (Risiko-)Lebensversicherung abzuschließen.  Vor allem bei unverheirateten Paaren ist eine solche Versicherung sinnvoll, vor allem wenn beispielsweise der eine Partner finanziell von dem anderen abhängig ist oder sie gemeinsame Kinder haben. Aus steuerlichen Gesichtspunkten bietet es sich für Unverheiratete an, eine sog. Risikoversicherung übers Kreuz abzuschließen. Hierbei versichert ein Partner das Leben des anderen und genauso umgekehrt. Dies hat dann zur Folge, dass die Versicherungssumme, die beim Tod ausgezahlt wird, nicht als steuerpflichtiges Erbe gilt, was angesichts des geringen Freibetrags von 20.000 Euro ein großer Vorteil ist.

Insgesamt kann man zwar den überlebenden Partner nicht mit einem Ehegatten rechtlich gleichstellen, doch gibt es verschiedene Alternativen, um den Hinterbliebenen abzusichern und hinreichend vorzusorgen – hierzu muss man sich jedoch mit dem eigenen Nachlass frühzeitig auseinandersetzen und entsprechende Vorkehrungen treffen.