Ein Architekt, der sein Honorar einklagt, muss dreierlei Dinge darlegen und ggf. auch beweisen:

 

(1) Wer ist sein Vertragspartner?

(2) Welche Leistungen umfasst sein Auftrag?

(3) Welche Vergütung wurde vereinbart?

 

Der Vortrag „Gespräch mit dem Bauherrn zu Übernahme der Bauleitung“ reiche grundsätzlich nicht aus, eben so wenig, wenn der Architekt behauptet, beide Parteien hätten erörtert, dass der Architekt mit der Massenermittlung, Ausführungsplanung, Ausschreibung, Vergabe und Bauleitung betraut worden sei. Es bedarf jeweils eines konkreten Vortrags der wirksamen rechtsgeschäftlichen Einigung über die konkret zu erbringenden Leistungen. So soll der Architekt beispielsweise den Leistungsumfang anhand der Leistungsphasen der HOAI definieren.

 

[OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.01.2021, Az. 12 W 28/20]