Die typische Juristenantwort lautet: eindeutig Jein!

Befinde ich mich allein im Auto, muss ich während der Fahrt die Schutzmaske abziehen, weil die sonst eine verbotene Vermummung wäre, die die Identifizierung des Fahrzeuglenkers erschweren könnte. Befindet man sich mindestens zu zweit im Fahrzeug und stammen die Fahrgäste nicht aus dem gleichen Haushalt, sollte aus Sicherheitsgründen auch der Fahrzeuglenker während der Fahrt eine Maske tragen, wenn die Sitzflächen oder Sitzmulden innerhalb des geschlossenen Fahrzeuges im Mittel weniger als 2 Meter voneinander entfernt sind. Bei geöffneten Cabriolets dürften es wegen der Verwirbelung sogar mehr sein. Noch Fragen, Herr Wachtmeister?

 

Achtung: Die Sichtweise könnte je nach Bundesland oder Polizist unterschiedlich sein! 

 

Update auf weather.com - Verlautbarungen durch die Polizei:

Der Schutz der Gesundheit habe oberste Priorität. Wenn die Polizei aber Anhaltspunkte dafür habe, dass die Verdeckung des Gesichts bewusst genutzt wird, um Ordnungswidrigkeiten zu begehen, könne sie dennoch ein Bußgeld verhängen. Grundsätzlich dürfen Autofahrer ihr Gesicht nicht so sehr verdecken, dass es nicht mehr erkennbar ist.

 

Die Polizei in Baden-Württemberg geht einen anderen Weg: "Man muss am Steuer den Atemschutz so tragen, dass die Augen und Stirn erkennbar sind", heißt es dort. Fahrer könnten dann trotz Maske auf den hochauflösenden Blitzerfotos identifiziert werden. Sei der maskierte Fahrer nicht erkennbar, verfüge die Polizei dennoch über Möglichkeiten, ihn zu ermitteln.

 

 

Das neue Sonderprogramm kann seit dem 15. April 2020 als Schnellkredit beantragt werden. Antragsberechtigt sind Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern. Die Kredithöhe beträgt drei Monatsumsätze aus dem Jahr 2019, maximal jedoch pro Betrieb 500.000 € (bei 11-49 Mitarbeitern) und 800.000 € (ab 50 Mitarbeitern). Die Laufzeit beträgt zehn Jahre. Die ersten zwei Jahre sind nach Wunsch tilgungsfrei. Der Zinssatz beträgt 3 % p. a. Lange Bonitätsprüfungen entfallen, das Unternehmen muss lediglich zum 1.1.2019 am Markt aktiv gewesen sein und einen Gewinn verzeichnet haben.

Das wird noch vielen wirtschaftlich das Genick brechen. Es sind nur bedingt fehlende Geldmittel. Die meisten, die von der Coronawelle weggespült werden, werden weggeschwemmt, weil sie bis heute nicht ansatzweise die nächste Zukunft überplant haben. Viele hoffen, dass es nach einigen Wochen ganz normal weiter geht wie früher. Wird es nicht. Viele warten einfach ab, was passiert und wollen dann nach Intuition entscheiden. Viele, die schon vorher keinen Notfallplan hatten, haben nicht einmal jetzt einen erarbeitet. Ein solcher Notfallplan (im Moment sogar "Survivalplan") dient dazu, Das "jetzt" und die nahe Zukunft, insbesondere die eigenen Bedürfnisse, möglichst genau zu erfassen. Selbstverständlich müssen die Planungen in solch volatilen Zeiten regelmäßig und kurzfristig nachgeschärft werden.

 

Donald Trump am 2. Februar 2020:

 „Wir haben es vollkommen unter Kontrolle. Es geht um eine Person, die aus China gekommen ist. Wir haben es unter Kontrolle. Alles wird gut sein.“

 

Unsere Rechtsauffassung, wonach Gewerbetreibenden einen Entschädigungsanspruch im Sinne von § 56 IfSG (Infektionsschutzgesetz) analog zusteht, findet in Juristenkreisen immer mehr Zustimmung. So zitiert die Legal Tribune online zwischenzeitlich Prof. Niko Härting, der auf dieser Grundlage einen Schadensersatzanspruch für Restaurantbetreiber sieht. Wir denken, dass einen solchen Anspruch alle Gastronomen haben, Restaurantbesitzer, Hoteliers, Diskothekenbetreiber sowie Ladengeschäfte des Einzelhandels, eben alle, die durch hoheitliche Anordnung schließen mussten.

 

Einen solchen Entschädigungsanspruch würde die unvermeidbaren Schäden abdecken und wäre als Entschädigung eine Entschädigung und damit nicht rückzahlbar.

 

Da Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz grundsätzlich eine Antragsfrist unterliegen könnten, sollten Betroffene vorsorglich zügig handeln. Wir helfen dabei und haben bereits für fast alle relevanten Branchen solche Anträge gestellt. Ansprechpartner in unserer Kanzlei sind die Rechtsanwälte Marita Rohde und Rafael Fischer telefonisch unter 07531/5956-10 oder per E-Mail über Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.