Antwort: Bis wieder ein Schild kommt und die Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben wird.

Parkrowdys gibt es genug: Parken auf dem Gehweg, parken auf dem Fahrradweg, parken an unübersichlichen Stellen praktizieren rücksichtlose Autofahrer deshalb, weil sie davon ausgehen, dass genau dann keine Parkraumkontrolle stattfindet.

Nach dem Verwaltungsgericht Ansbach können Bürger von solchen Autos Bilder machen und sie mit entsprechenden weiteren Informationen an die Polizei weiterreichen, was dann im Nachhinein zu einem Bußgeld führt. Das Amtsgericht Ansbach hat diese Praxis ausdrücklich für zulässig erklärt.

Wird ein Privatparkplatz von einem anderen Auto blockiert oder zugestellt, kann man sich gegen den Störer wehren. Steht das Störfahrzeug auf öffentlichen Grund, macht die Polizei alles weitere und lässt gegebenenfalls abschleppen. Steht der Störer auf privaten Grund, kann man das Fahrzeug auch abschleppen lassen. Das kann und muss dann aber der Geschädigte in der Regel selbst in die Hand nehmen und den Abschleppunternehmer anrufen. Regelmäßig muss er dabei auch in Vorkasse gehen. Es besteht jedoch ein Erstattungsanspruch gegen den Störer. Dazu braucht man einmal das Kennzeichen des Fahrzeuges. Am besten bittet man den Abschleppunternehmer, dass dieser bei Abholung das Fahrzeuges Name und Adresse des Fahrzeuglenkers notiert und einem weitergibt. Sonst kann man anhand des Kennzeichens die Adresse auch bei den zuständigen Behörden erfragen. Wichtig ist in jedem Fall, dass man bei der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen ausreichend Beweise in der Hand hält. Im Handy-Zeitalter dürfte das kein Problem sein. Am besten ist es, wenn Fotos zusätzlich von Dritten gemacht werden, die dann im Zweifel auch als Zeuge die Bilder erläutern können.

 

Auch wenn man einen Störer nicht zugleich abschleppen muss, man solche Situationen aber für die Zukunft vermeiden will, kann man diesen für die Zukunft rechtlich auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Das ist vor allem dann sehr wirkungsvoll, wenn es immer wieder die Gleichen sind, die ihr Fahrzeug rücksichtslos abstellen. Hier gilt dann: Frechheit verliert!

 

In Deutschland muss sich jedes staatliche Handeln, also auch der Erlass von Gesetzen, an den Grundrechten messen lassen. Kein Gesetz darf gegen das Grundgesetz verstoßen.

 

Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) enthält die allgemeine Handlungsfreiheit. Die allgemeine Handlungsfreiheit umfasst das Recht des Einzelnen, zu tun und zu lassen, was er möchte. Zu dieser Freiheit zählen unter anderem auch, die Freiheit vor Belastungen mit Geldstrafen, Geldbußen und Zwangsmitteln.

 

§ 23 Abs. 1c StVO verbietet die Nutzung von Radarwarngeräten, § 49 StVO erklärt einen Verstoß gegen dieses Verbot zu einer Ordnungswidrigkeit, was die Verhängung eines Bußgeldes möglich macht. Damit beschränkt das Verbot von Radarwarngeräten die allgemeine Handlungsfreiheit und stellt einen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG dar. Zu beachten ist jedoch, dass damit jedes Verbotsgesetz in Art. 2 Abs. 1 GG eingreift, aber nicht jeder Eingriff ein Verstoß gegen das Grundgesetz sein kann – ansonsten wäre das ganze Strafgesetzbuch verfassungswidrig.

Seit dem Jahr 2002 sind Radarwarngeräte in Deutschland verboten. Im Jahr 2019 wurde die Vorschrift des § 23 Absatz 1c der Straßenverkehrsordnung (StVO) ergänzt, sodass nun unmissverständlich auch die Verwendung von Blitzer-Apps eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Das Amtsgericht Heidelberg hat jedoch im Oktober 2022 entschieden,  dass der Fahrer auch dann eine Ordnungswidrigkeit begeht, wenn die App auf dem Handy des Beifahrers geöffnet ist. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe im Februar 2023 bestätigt. Diese Entscheidungen sind schon deshalb fragwürdig, weil die Überschrift des § 23 StVO die Überschrift „sonstige Pflichten des Fahrzeugführenden“ und nicht „sonstige Pflichten von Fahrzeuginsassen bzw. Beifahrern“ lautet.

 

In dem Fall den das AG bzw. das OLG zu entscheiden hatte, lag das Handy der Beifahrerin mit der geöffneten Blitzer-App in der Mittelkonsole des Pkw, sodass auch der Fahrer während der Fahrt freie Sicht auf das Display hatte. Doch wie sieht es aus, wenn der Beifahrer die App auf seinem Handy geöffnet hat und den Fahrer dann gegebenenfalls mündlich warnt? Hat der Fahrer die Pflicht darauf zu achten, welche App gerade auf dem Handy seines Beifahrers geöffnet ist? Eine solche Pflicht ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes. § 23 Absatz 1c spricht davon, dass der Fahrzeugführer ein solches Gerät nicht „verwenden“ darf. Was unter den Begriff „Verwendung“ fällt, unterliegt der Auslegung durch die Gerichte. Das Oberlandesgericht führt in seiner Entscheidung aus, dass „verwenden“ kein eigenes aktives Tätigwerden des Fahrzeugführers im Umgang mit dem technischen Gerät bzw. der darin enthaltenen verbotenen Funktion voraussetze, sondern vielmehr jedes Handeln genüge, mit dem dieser sich die verbotene Funktion zunutze mache. Erfasst werde deshalb auch die Nutzung der auf dem Mobiltelefon eines anderen Fahrzeuginsassen installierten und aktivierten Funktion. Das führt unter anderem zu erheblichen Schwierigkeiten, wenn der Fahrzeugführer nichts von der Benutzung der App durch seinen Beifahrer weiß.