Wenigstens berichtet ntv, dass die Polizei von einem illegalen Rennen ausgeht. Dabei hat der Todesfahrer einen sechsjährigen Jungen erfasst und gegen eine Bushaltestelle geschleudert. Das Kind starb kurz darauf im Krankenhaus. Die Polizei ermittelt gegen den Autofahrer wegen fahrlässiger Tötung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Von beiden Fahrern beschlagnahmte die Polizei den Führerschein. Das war es bislang.

Weil der 31-jährige Mercedes-Fahrer ein Syrer war, der Kontrahent im BMW auch. Weil wir in Deutschland seit Jahren bei jungen Arabern ein großes strafrechtliches Schadenspotential feststellen müssen. Weil man fragen muss, warum die beiden Syrer, die höchstwahrscheinlich keinen Abiturhintergrund nachweisen können, mit teuren Protzkarren durch Berlin rasen, vermutlich aber nicht ansatzweise für den Schaden aufkommen können. Weil man in die rechte Ecke geschoben wird, wenn man auf diesen Fakt hinweist. Sehen Sie sich mal den Aushang an, wenn bei dem Gericht Ihrer Wahl nächsten Woche wieder Strafsitzungen sind. Was für Namen und Nationalitäten werden da die absolute Mehrheit sein? Hinter vorgehaltener Hand heißt der Aushang vielerorts nur noch „Kanakenliste“.

Ein 26-jähriger Österreicher muss „lebenslänglich“ hinter Gitter, weil er in seiner Heimatstadt Kitzbühel fünf Menschen ermordet hat, nachdem seine Freundin mit ihm Schluss gemacht. Das Landgericht Innsbruck erkannte nun auf kaltblütigen Mord und attestierte dem Täter volle Schuldfähigkeit.

 

Praktisch lebenslänglich nicht lebenslang. Lebenslang dauert in Österreich im Schnitt 21 Jahre. 532 Mörder wurden in den vergangenen 15 Jahren in Österreich vorzeitig „bedingt“ aus der Strafhaft entlassen. Frühestens nach 15 Jahren können verurteilte Straftäter vorzeitig auf Bewährung entlassen werden, wenn sie dann nicht mehr als gefährlich gelten. Diese Perspektive dämpft das Gewaltpotenzial im Gefängnis.

Die Rückgabe einer in einem Strafverfahren beschlagnahmten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem diese aufzubewahren war. Die zuständigen Justizbehörden sind nicht verpflichtet, die Sachen dem Berechtigten an dessen Wohnsitz zu bringen. (BGH Urteil vom 03.02.2005 – III ZR 271/04)

Die Revision ist keine weitere Tatsacheninstanz. Mit der Revision kann der Verurteilte (oder die Staatsanwaltschaft) eine Entscheidung von dem nächsthöheren Obergericht auf Rechtsfehler hin überprüfen lassen. Dem Wortlaut des § 337 Abs. 1 StPO nach wird die „Verletzung des Gesetzes“ überprüft und das grundsätzlich auch nur auf konkrete Rügen des Revisionsführers hin. Das können Verfahrensrügen sein, aber auch Sachrügen. Bei den Verfahrensrügen gibt es sowohl sogenannte relative Revisionsgründe als auch absolute Revisionsgründe. Erstere sind nur dann gegeben, wenn sich ein bestimmter Fehler bis ins Urteil „auswirkt“. Absolute Revisionsgründe sind sogenannte „No-Gos“, die zur Aufhebung des Urteils und in der Regel zu einer Zurückverweisung führen, wenn Kardinalfehler gemacht wurden, beispielsweise das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, das Gericht überhaupt unzuständig war, Vorschriften über die Öffentlichkeit verletzt wurden oder die Verteidigung unzulässig beschränkt wurde.