Die österreichischen Verbraucherschützer haben für den Monat September die ersten Schadensersatzklagen von Ischgl-Opfern gegen den Touristenort angekündigt. Es zeichnet sich ab, dass in dem österreichischen Touristenort Fehler über Fehler gemacht wurden, vornehmlich um die Saison noch „mitzunehmen“. Die Folge: etliche Erkrankte und auch Tote. Eine Reihe der Opfer und Hinterbliebenen wollen nun auf Schadensersatz klagen. Teilweise liegen die Forderungen der Geschädigten im sechsstelligen Bereich. In der Summe gibt es an die 10.000 Geschädigte, die den Virus vornehmlich nach Deutschland aber auch sonst in Europa verbreitet haben.

Das berichtet die Legal Tribune unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landgerichts Paderborn aus dem Jahre 1989. Das Gericht zeigt Verständnis für den Ehemann, der seine Frau samt Liebhaber in der ehelichen Wohnung erwischt hatte. Spontan verprügelte der Ehemann den „Eindringling“ recht heftig, sodass dieser für eine Woche ins Krankenhaus musste und für insgesamt sechs Wochen arbeitsunfähig war. Die Schmerzensgeldklage des Geschädigten wies das Landgericht Paderborn ab. Die Richter stellten fest, dass der Ehemann den Liebhaber zwar rechtswidrig und schuldhaft verletzt habe, dieser trage jedoch ein überwiegendes Mitverschulden, was zum völligen Ausschluss eines Schmerzensgeldanspruches führe. Es sah in dem Verhalten des Ehebrechers geradezu eine „ungeheure Provokation“.

Zwischenzeitlich ist es 22 Jahre her, als deutsche Hooligans den französischen Polizisten Daniel Nieval anlässlich der WM 1998 brutal zusammengetreten haben. Der Polizist hat nur mit Glück überlebt und leidet noch heute an den Folgen. Die Täter sind längst wieder auf freiem Fuß. Sie sind gegen dem Opfer vollumfänglich schadensersatzpflichtig. Hoffentlich hat der Polizeibeamte sämtliche Rechtsmöglichkeiten ausgeschöpft. Wenn nicht, könnte er heute noch Klage einreichen und Ansprüche stellen. Straftaten verjähren nach § 78 StGB nach zwischen drei und dreißig Jahren. Handelt es sich um eine vorsätzliche Tat, beträgt die Verjährung gemäß § 197 BGB dann jedoch 30 Jahre.

Wer in Zeiten von Corona Anspruch auf Rückerstattung seines Ticketpreises hat, sollte sich von den Fluggesellschaften nicht hinhalten lassen. Die Rechtslage ist eindeutig. Die Verzögerungstaktik der Fluggesellschaften ist eine Frechheit. Das Geld steht zur Verfügung – und wenn nicht, liegt Untreue vor und damit eine persönliche Haftung der Verantwortlichen.

Wenr den Erstattungsanspruch einklagt, hat auch Anspruch auf Erstattung seiner Anwalts- und Gerichtskosten sowie Anspruch auf Zinsen, möglicherweise auch auf eine Aufwandspauschale. Es ist schon erstaunlich, wie Fluggesellschaften mit ihren Kunden umgehen, gerade weil die Konkurrenz groß ist.

Der Bundesgerichtshof hat durch heutiges Urteil am 25.05.2020 Volkswagen zur Rücknahme manipulierte Dieselfahrzeuge verurteilt. Käufer müssen sich lediglich die gefahrenen Kilometer als Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Im Juli stehen drei weitere Verhandlungen vor dem Bundesgerichtshof an. Dann wird wohl der Sack ganz zugemacht.

 

Pressemitteilung des BGH 63/2020 vom 25.05.2020 im Wortlaut: