Betrogene Diesel-Käufer können nicht nur Schadensersatz verlangen, sondern auch die Finanzierungskosten für eine Kreditaufnahme sich erstatten lassen. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt so entschieden. Der Bundesgerichtshof stellte hierzu fest: Der Käufer ist so zu stellen, als wäre es nicht zu dem Erwerb gekommen.

 

Zum Sachverhalt:

 

Die Klägerin hat 2013 einen gebrauchten Golf-Diesel gekauft und es so gemacht wie es viele tun. Sie hat das Fahrzeug nicht bar bezahlt, sondern über die VW-Bank finanziert und einen Kreditvertrag abgeschlossen. Die Käuferin gab nach Bekanntwerden des Dieselskandals den Golf zurück und verlangte Schadensersatz. Dieser wurde ihr unter Abzug der Nutzungsvorteile (Fahrleistung) zugesprochen. Das Besondere am vorliegenden Fall: Die VW-Kundin verlangte außerdem die bezahlten Zinsen zurück, die sie für die Finanzierung bezahlt hatte. Grundsätzlich steht jedem Autokäufer die Erstattung der Finanzierungskosten zu, wenn er hierfür einen Kredit aufgenommen hat.

 

Die VW-Anwälte wollen versuchen hier Unsicherheit zu verbreiten und verweisen darauf, dass die Kreditverträge der VW-Bank und der Audi-Bank in der Regel ein sogenanntes „verbrieftes Rückgaberecht“ haben, bei dem der Kunde das Fahrzeug zum Ende der Kreditlaufzeit zu einem bestimmten Preis zurückgeben könne.

 

Am Ende dürfte dies keine Rolle spielen, der BGH hat ja schon gesagt, dass der Betrogene Käufer so zu stellen ist, als wäre es gar nicht zu dem Erwerb gekommen.

 

Daher kann man nur raten: Wer sein Fahrzeug finanziert hat, sollte auch die Zinsen als Schadensersatz geltend machen.

 

[BGH, Urteil vom 13.04.2021, Az. VI ZR 274/20]