Die Bundesregierung hat den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts sowie des Unterhaltsverfahrensrechts beschlossen.

Durch eine Änderung des Unterhaltsrechts soll die Anbindung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder an den steuerlichen Freibetrag beendet werden. Die Anknüpfung an den Kinderfreibetrag hat in der Vergangenheit zu Abweichungen zwischen der Höhe des Mindestunterhalts und dem Existenzminimum minderjähriger Kinder geführt. Deswegen soll künftig die Höhe des Mindestunterhalts direkt an das Existenzminimum gekoppelt werden.

Die einseitige Abkehr von der ehelichen Lebensgemeinschaft führt auch dann zur Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt, wenn die Hinwendung zu einem neuen Partner sogleich gegenüber dem anderen Ehegatten offenbart wird. Mit dieser Begründung verweigerte das Kammergericht (KG) einer Ehefrau den eingeklagten Trennungsunterhalt.

Nach Untersuchungen und Studien der letzten Jahre sind mindestens zwei Prozent aller Väter nicht die biologischen Väter, wissen es aber nicht. Hegt der "Ernährer" einen Verdacht liegt er überdurchschnittlich richtig, in Russland zu 15 Prozent, in USA und Schweden sogar zu 50 Prozent, in Deutschland im Schnitt immerhin noch zu 17 Prozent. Aber auch diese Zahlen dürften untertrieben sein. Nicht bekannt ist, wie hoch die tatsächliche Dunkelziffer ist.

(Quelle: Axel Mayer, Zweifelhafte Vaterschaft, Kuckuckskinder häufiger als gedacht in Handelsblatt vom 07.01.2010)

Im Vollstreckungsverfahren wird die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidungen nicht überprüft.

Neue Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe jedoch zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen. 

Voraussetzung dafür ist, dass darauf ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gestützt ist. Zudem müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zur Vollstreckende gerichtliche Entscheidung keine dem Wohl des Kindes dienliche Umgangsregelung mehr enthält. [OLG Karlsruhe, 18 WF 11/14]Q: WCR 10/14

Grundsätzlich können seit 2013 Prozesskosten für private Rechtsstreitigkeiten nicht mehr steuerlich abgesetzt werden. Seither sind die Finanzämter aufgrund einer Änderung des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) gehalten, private Prozesskosten nur dann noch als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn der Rechtsstreit die Existenz des Steuerzahlers gefährdet.