Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres möglich
Eine Ehe kann auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. allerdings nur ausnahmsweise. Die Voraussetzungen hierfür sind eng auszulegen:
Erforderlich ist danach, dass es für den antragstellenden Ehegatten eine unzumutbare Härte bedeutet, trotz des Getrenntlebens die Ehe auch im Sinne eines bloßen verheiratet seins weiter fortzuführen. Die Gründe müssen dazu in der Person des anderen Ehegatten liegen. In dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall sahen die Richter die Voraussetzungen als erfüllt an. Die Antragstellerin habe glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner nach einem Gewaltexzess und der darauf getroffenen Regelungen zur Überlassung der Ehewohnung und zu einem Näherungs- und Kontaktaufnahmeverbot weiterhin in bedrohlicher Weise den Kontakt zu ihr gesucht hat. Daher sei es nicht verfrüht, das Scheidungsverfahren schon vor Ablauf eines Jahres nach der Trennung einzuleiten.
Sind Oma und Opa vermögend, muss Papa nicht mehr zahlen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat geklärt, ob die sog. gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern auch besteht, wenn finanziell leistungsfähige Großeltern vorhanden sind. Der BGH hat die Frage entschieden verneint.
Das war geschehen
Ein Bundesland als Träger der Unterhaltsvorschusskasse verlangte Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht für den Zeitraum von Juni 2016 bis einschließlich Dezember 2017. Der Antragsgegner ist der Vater der im August 2010 geborenen Tochter, die aus seiner inzwischen geschiedenen Ehe mit der Kindesmutter hervorgegangen ist, sowie eines Sohnes, dem er ebenfalls unterhaltspflichtig ist. Er verfügte über ein Nettoeinkommen von rund 1.400 Euro und zahlte an die Kindesmutter, deren Nettoeinkommen aus einer Teilzeittätigkeit rund 1.000 Euro betrug, monatlichen Unterhalt für die Tochter in Höhe von 100 Euro. Seine Eltern die Großeltern des Mädchens hatten monatliche Nettoeinkünfte von fast 3.500 Euro bzw. gut 2.200 Euro. Die Unterhaltsvorschusskasse leistete für die Tochter Unterhaltsvorschuss und nahm den Vater von auf sie übergegangenen Unterhalt in Höhe von insgesamt 758,29 Euro in Regress. Der Antragsgegner wandte ein, er hafte angesichts der leistungsfähigen Großeltern nur bis zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts und sei deswegen nicht leistungsfähig.
Scheidung und nachehelicher Unterhalt bei einer 'Alleinverdienerehe'
Ohne Hinzutreten sonstiger Umstände kommt bei einer rund 36-jährigen Ehedauer einer Alleinverdienerehe, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, die von der geschiedenen Ehefrau überwiegend betreut wurden, sowie angesichts der Umstände, dass die Ehefrau bald 60 Jahre alt und krankheitsbedingt erwerbsunfähig ist, eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts nicht in Betracht. Das hat jetzt das Amtsgericht (AG) Frankenthal entschieden.
Das AG betont: Ergibt sich aufgrund der Gesamtumstände, dass für einen Unterhaltsberechtigten krankheitsbedingt offensichtlich keine reelle Chance der Einkommenserzielung auf dem Arbeitsmarkt besteht, ist nicht erforderlich, dass sich ein hierzu eingeholtes Sachverständigengutachten bis an die Grenze des Absurden zu allen denkbaren Formen der Erwerbstätigkeit ausdrücklich und unter Hinzuziehung von Beispielen äußert.
Die Beteiligten stritten um rückständigen und laufenden Ehegattenunterhalt. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie haben im Jahr 1983 die Ehe geschlossen und leben seit dem Jahr 2016 voneinander getrennt. Die Ehe, aus der drei zwischenzeitlich volljährige Kinder hervorgegangen sind, wurde im Jahr 2019 geschieden. Es handelte sich um eine sogenannte „Alleinverdienerehe“, das heißt: Die im Jahr 1960 geborene Antragstellerin hatte während der Ehezeit nicht gearbeitet, sondern sich maßgeblich um die Kindererziehung gekümmert. Sie erzielt keine eigenen Einkünfte. Zwar hat sie in Kasachstan eine Ausbildung zur Postbotin absolviert, diesen Beruf indes nie ausgeübt. Zur von der Antragstellerin behaupteten krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit hat das Gericht zwei Sachverständigengutachten eingeholt.
Elterliche Sorge: Wenn sich die Eltern über Schutzimpfungen des Kindes uneinig sind…
Die Entscheidung über das Durchführen von Schutzimpfungen für ein gemeinsames Kind, kann bei Uneinigkeit der Eltern auf den Elternteil übertragen werden, der seine Haltung an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) orientiert.
In dem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschiedenen Fall übten die Eltern das gemeinsame Sorgerecht über ein 2018 geborenes Kind aus. Die Mutter wollte das Kind gemäß den Empfehlungen der STIKO impfen lassen. Der Vater war damit nicht einverstanden und verlangte eine gerichtliche Prüfung der Impffähigkeit des Kindes. Die Mutter hat daraufhin vor dem Familiengericht beantragt, ihr die Entscheidungsbefugnis über Standardimpfungen zu übertragen. Diesem Antrag hat das Familiengericht stattgegeben.
Tendenz bei Familiengerichten: Coronalage allein führt nicht zur Aussetzung des Umgangsrechts
Immer mehr Gerichte legen fest, dass ein Elternteil bei einem gerichtlich geregelten Umgang nicht einseitig wegen der Corona-Pandemie von der Festlegung abweichen kann. Anderenfalls droht ein Ordnungsgeld, selbst wenn sich beispielsweise die Mutter irrtümlich zu einem solchen Schritt berechtigt gefühlt habe. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat zwischenzeitlich eine solche Entscheidung getroffen, die viele als Grundsatzurteil sehen.